1. Gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Rechtspflegers des OLG ist nur die befristete Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 S. 1 RPflG statthaft. Hilft der Rechtspfleger nicht ab und legt er die Erinnerung dem Instanzgericht vor, so entscheidet dieses abschließend.
  2. Auch die Zulassung einer Rechtsbeschwerde kommt in diesem Fall nicht in Betracht.

OLG München, Beschl. v. 8.7.2016 – 34 Sch 11/13

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