Der Beklagte war Eigentümer eines Grundstücks in München, das zum Teil aufgrund des Mietvertrags als Hotel vermietet war. Nach den nicht angegriffenen tatsächlichen Feststellungen des LG beabsichtigte der Beklagte, das Grundstück zu veräußern, und gab in diesem Rahmen bei der Klägerin im April 2014 jedenfalls eine umfassende Prüfung des Mietvertrages in Hinblick auf dessen Beendigung in Auftrag. In den Gründen führte das LG näher aus, dass zwischen den Parteien unstreitig ist, dass die klägerische Kanzlei "im Wege des Mietvertrages" prüfen sollte, ob eine Kündigung des Mietvertrages möglich sei und zwar unter jeglichem Gesichtspunkt, sei es aufgrund von Fragen des Schriftformerfordernisses, sei es aufgrund herbeiführbarer Kündigungsgründe im Hinblick auf Zahlungsrückstände oder Verletzung von Nebenpflichten aus dem Mietvertrag, wie beispielsweise Instandhaltungspflichten. Das Mandat der Klägerin endete, ohne dass eine Kündigung des Mietvertrages erklärt wurde.

Das LG bestimmte den Gegenstandswert gem. § 23 Abs. 3 RVG nach der Wertermittlungsvorschrift des § 99 Abs. 1 GNotKG und gelangte so zu einem Gegenstandswert von 3.840.000,00 EUR. Dabei stützte es sich auf die Ausführungen des BGH im Beschl. v. 25.2.2015 (XII ZB 608/13 [= AGS 2015, 214]).

Dagegen wendet sich der Beklagte, der meint, dass sich der Gegenstandswert über § 23 Abs. 1 S. 3 RVG nach § 41 Abs. 1 GKG bestimme, und beruft sich dabei auf das Urteil des BGH v. 14.3.2007 (VIII ZR 184/06 [= AGS 2007, 289]) u. v. 7.11.2007 (VIII ZR 341/06 [= AGS 2008, 107]). Der Beklagte gelangt damit zu einem Honoraranspruch der Klägerin in Höhe von nur noch 4.970,51 EUR.

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