Die Voraussetzungen für einen Gebührenanspruch nach Nrn. 2504 ff. VV werden durch das Anbieten eines sog. "Fast-Nullplans" regelmäßig erfüllt, da ein solcher überwiegend nicht als perspektivlos i.S.d. Rspr. des Senats (Beschl. v. 28.1.2014 – 8 W 35/14, ZinsO 2015, 206 und ZVI 2015, 54) anzusehen sein wird.

OLG Stuttgart, Beschl. v. 12.9.2016 – 8 W 291/16

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