Die Aufrechnung der erstattungspflichtigen Partei als materiell-rechtlicher Einwand kann im Kostenfestsetzungsverfahren nur berücksichtigt werden, wenn über den Bestand der Gegenforderung und die Aufrechnungslage kein Streit besteht. Ein solcher Fall ist nicht gegeben, wenn sich die erstattungsberechtigte Partei gegenüber der Aufrechnungsforderung auf die Dürftigkeit des Nachlasses berufen kann.

OLG Oldenburg, Beschl. v. 13.5.2015 – 6 W 36/15

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