Die Klägerin hat einen Anspruch gegen die Beklagten als Gesamtschuldner auf Zahlung restlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 78,90 EUR aus Verzug, § 286 Abs. 1 BGB. Bei der Berechnung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten war von einem Gegenstandswert in Höhe von 9.956,53 EUR auszugehen.

Bei vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten ist stets der Gegenstandswert zugrunde zu legen, der der berechtigten Schadensersatzforderung entspricht. Kostenerstattung aufgrund des materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruchs kann der Geschädigte vom Schädiger nämlich grundsätzlich nur insoweit verlangen, als seine Forderung diesem gegenüber objektiv auch berechtigt war (BGH, Urt. v. 18.1.2005 – VI ZR 73/04). Nach Auffassung des Gerichts ergibt sich der Gegenstandswert vorliegend aus dem Wiederbeschaffungswert ohne Abzug des Restwerts. Denn die anwaltlichen Gebühren für die vorgerichtliche Tätigkeit bei der Unfallschadenregulierung richten sich nach der Höhe des Schadens, wie er dem Geschädigten zum Unfallzeitpunkt entstanden ist. Daher ist auf den Wiederbeschaffungswert des beschädigten Fahrzeugs abzustellen, ohne dass ein zu realisierender oder realisierter Restwert abzuziehen ist. Insoweit handelt es sich um die außergerichtliche Gebührenbemessung, so dass es auf erfolgte Zahlungen oder eingetretene Zahlungsströme nicht ankommt (vgl. AG Wesel, Urt. v. 25.3.2011 – 27 C 32/10, AG Aalen, Urt. v. 7.5.2013 – 3 C 103/12 m.w.N.).

Beim Gegenstandswert von 9.956,53 EUR unter Berücksichtigung einer 1,3-Geschäftsgebühr (725,40 EUR) zuzüglich Kostenpauschale von 20,00 EUR (Nr. 7002 VV) und 19 % Umsatzsteuer ergeben sich Rechtsanwaltskosten in Höhe von 887,03 EUR. Hierauf zahlte die Beklagte einen Betrag von 808,13 EUR, so dass eine Differenz von 78,90 EUR verblieb.

Die Berufung war nicht zuzulassen, da die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts bzw. die Sicherung einer einheitlichen Rspr. einer Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert, § 511 Abs. 4 Nr. 1 ZPO.

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