Die Beteiligten sind getrennt lebende Eheleute, aus deren Ehe zwei Töchter hervorgegangen sind. Auf die vorprozessuale Aufforderung, für beide Kinder Unterhaltstitel in dynamischer Form über jeweils 100 % des Mindestunterhalts nach der jeweils gültigen Düsseldorfer Tabelle erstellen zu lassen, verpflichtete sich der Antragsgegner durch statische Jugendamtsurkunden, für seine Tochter N monatlichen Kindesunterhalt in Höhe von 272,00 EUR und für seine Tochter G monatlichen Kindesunterhalt in Höhe von 225,00 EUR zu zahlen. Im vorliegenden Verfahren nahm die Antragstellerin den Antragsgegner daraufhin auf Zahlung von Kindesunterhalt für beide Töchter in Höhe von jeweils 100 % des Mindestunterhalts nach der jeweils gültigen Düsseldorfer Tabelle in Anspruch. Das AG hat den Antragsgegner in Abänderung der Jugendamtsurkunden antragsgemäß zur Zahlung von Kindesunterhalt in dynamisierter Form verpflichtet.

Gleichzeitig hat das AG den Verfahrenswert auf ([12 x 272,00 EUR =] 3.264,00 EUR + [12 x 225,00 EUR =] 2.700,00 EUR =) 5.964,00 EUR festgesetzt. Bei der Umwandlung eines statischen in einen dynamischen Unterhaltstitel handele es sich um ein komplettes aliud, weshalb der Gegenstandswert wie bei einem erstmaligen Antrag auf Schaffung eines Titels über den Mindestunterhalt anzusetzen sei.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Antragsgegners, mit der er begehrt, den Verfahrenswert auf allenfalls 10 % des vom AG festgesetzten Betrages, mithin 596,40 EUR, festzusetzen. Die vorprozessual erstellten Jugendamtsurkunden hätten sich bereits über exakt die Beträge verhalten, zu deren Zahlung er nunmehr in Abänderung der Urkunden durch das AG verpflichtet worden sei. Maßgeblich für die Wertfestsetzung sei daher lediglich das Interesse an der Dynamisierung der Titel, das mit 10 % des zu zahlenden Unterhalts zu bewerten sei.

Die Antragstellerin verteidigt den angefochtenen Beschluss unter Hinweis auf den Beschluss des OLG Dresden v. 3.1.2011 (20 WF 1189/10).

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