Der Antragsgegner begehrt die Verfahrenskostenhilfe für die Rechtsverteidigung gegen einen Stufenantrag seiner getrennt lebenden Ehefrau auf Auskunft und gegebenenfalls Kindesunterhalt.

Der 59-jährige Antragsgegner ist derzeit ohne Beschäftigung und bezieht Hartz IV-Leistungen, nachdem sein letztes (Probe-)Arbeitsverhältnis gekündigt wurde.

Die Antragstellerin trägt vor, dass der Antragsgegner in der Vergangenheit zum Teil selbstständig tätig gewesen sei, im Jahr 2012 sei er abhängig beschäftigt gewesen und habe Nettoeinkünfte in Höhe von 1.800,00 EUR erzielt, wobei seine Verdienstabrechnungen nicht offengelegt worden seien.

Zur Klärung der Unterhaltsansprüche macht sie daher zunächst die Auskunftsansprüche geltend und beantragt die Auskunftserteilung durch den Antragsgegner hinsichtlich seiner Einkünfte aus dem abhängigen Arbeitsverhältnis für den Zeitraum August 2012 bis Juli 2013 sowie über seine Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit für die Kalenderjahre 2010, 2011, 2012 sowie Steuererstattungen, Kapitalerträge und sonstige Einkünfte. Unter Nr. 2 des Antrags wird die Vorlage entsprechender Belege gefordert.

Dem tritt der Antragsgegner entgegen.

Er ist der Auffassung, seinen Auskunftsanspruch durch Vorlage der Kündigung seines letzten Arbeitgebers und des aktuellen ALG II-Bescheides erfüllt zu haben. Er habe weder Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit oder Gewerbebetrieb noch aus Kapital und im Übrigen auch keine Steuererklärungen eingereicht oder Steuererstattungen erhalten.

Mit dem Teilbeschluss hat das FamG den Antragsgegner zur Erteilung der Auskunft über seine Einkünfte aus abhängiger Beschäftigung unter Vorlage seiner Gehaltsabrechnungen antragsgemäß verpflichtet und im Übrigen die Anträge, das heißt hinsichtlich der Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit, zurückgewiesen.

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das FamG bereits am 12.2.2014 den Antrag des Antragsgegners auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe abgelehnt, da der Auskunfts- und Belegantrag der Antragstellerin erfolgreich sei und somit die Rechtsverfolgung des Antragsgegners gegen den Antrag ohne Aussicht auf Erfolg sei.

Mit der Beschwerde verfolgt der Antragsgegner seinen Verfahrenskostenhilfeantrag weiter und vertritt die Auffassung, dass mangels Unterhaltsanspruch für die April und August 2013 auch kein Auskunftsanspruch bestehe. Ein Auskunftsanspruch für das vergangene Jahr sei nur bei Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses noch gegeben. Insbesondere müsse er auch keine Auskunft über das in der Probezeit gekündigte Arbeitsverhältnis und die Einkünfte daraus erteilen, da er keine Möglichkeit habe, sich gegen die Kündigung zu wenden. Hinsichtlich der Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit habe er bereits mitgeteilt, dass er solche nicht habe und auch keine Steuererklärungen abgegeben und keine Steuererstattungen oder Kapitalerträge erhalten habe.

Die sofortige Beschwerde hatte Erfolg.

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