2. Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg, sodass dem Antragsgegner Verfahrenskostenhilfe zu gewähren und Frau Rechtsanwältin N. aus B. beizuordnen war.

2.1. Das AG hat die Versagung der beantragten Verfahrenskostenhilfe auf § 114 Abs. 2 ZPO in der seit 1.1.2014 geltenden Fassung gestützt, da die Rechtsverteidigung aus Sicht des AG mutwillig sei.

(a) Die Beantragung von Verfahrenskostenhilfe und Beiordnung einer ortsansässigen Rechtsanwältin zur Rechtsverteidigung im Scheidungsverfahren ist vorliegend auch nach der Änderung der Vorschrift des § 114 Abs. 2 ZPO durch das Gesetz zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts vom 16.5.2013 nicht mutwillig. Nach § 114 Abs. 2 ZPO (neue Fassung), der auf den im Januar 2014 eingegangenen Scheidungsantrag in der neuen Fassung anwendbar ist, ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung mutwillig, "wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht." Durch die gesetzliche Definition des Merkmals der Mutwilligkeit soll der Begründung zufolge dessen eigenständige Bedeutung betont und gesetzlich klargestellt werden (Giers, Die Reform der Prozesskosten-, Verfahrenskosten- und Beratungshilfe, FamRZ 2013, S. 1341).

(b) Nach der Regierungsbegründung soll durch den Ausschluss der mutwilligen Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung durch § 114 Abs. 2 ZPO gewährleistet werden, dass der verfassungsrechtlich gebotene Rahmen der Prozesskostenhilfe im Einzelfall nicht überschritten werde (BT-Drucks 17/11472, S. 29). Denn es sei verfassungsrechtlich geboten, aber auch hinreichend, den Unbemittelten hinsichtlich seiner Zugangsmöglichkeiten zum Gericht einem solchen Bemittelten gleichzustellen, der seine Prozessaussichten vernünftig abwägt und dabei auch das Kostenrisiko berücksichtigt (BT-Drucks 17/1174, S. 29 unter Verweisung auf BVerfG, Beschl. v. 13.3.1990, BVerfGE 81, 347; Beschl. v. 18.11.2009, NJW 2010, 988). Es ist nicht Aufgabe der Prozesskostenhilfe, auf Kosten der Allgemeinheit Rechtsstreitigkeiten zu ermöglichen, die eine Partei, die den Prozess selbst finanzieren müsste, bei besonnener Einschätzung der Prozesschancen und -risiken nicht führen würde. Das hypothetische Verhalten einer selbst zahlenden Partei, die sich in der Situation des Antragstellers befindet, soll nach der Regierungsbegründung folglich der Maßstab sein, der bei der Beurteilung der Mutwilligkeit anzulegen ist (BT-Drucks 10/11472, S. 29). Dass eine selbst zahlende Partei, die sich in der Situation des Antragsgegners befinden würde, hier zu Beginn eines Scheidungsverfahrens, dessen Umfang, insbesondere bezüglich etwaiger künftiger Folgesachen wie z.B. des Versorgungsausgleichs, überhaupt noch nicht abgeschätzt werden kann, hier von vornherein aus Kostengründen auf die Beauftragung eines Rechtsanwalts verzichten würde, kann gerade nicht festgestellt werden. Zwischen den Beteiligten ist bereits ein Sorgerechtsverfahren anhängig. Über den Versorgungsausgleich ist von Amts wegen zu entscheiden. Seit der Reform des Versorgungsausgleichsrechts ist dieses schwierig und komplex geworden, sodass die anwaltliche Beratung durchaus erforderlich sein kann, insbesondere im Hinblick auf die Behandlung der einzelnen Anrechte der Beteiligten im Rahmen der Gesamtbetrachtung des Versorgungsausgleichs (z.B. Entscheidung über den Ausgleich geringwertiger Anrechte gem. § 18 VersAusglG), die durch den einzelnen Versorgungsträger, der lediglich hinreichende Auskunft über das bei ihm bestehende Rentenanrecht erteilen kann, gerade nicht ersetzt werden kann.

(c) Schließlich ist die Neuregelung des § 114 Abs. 2 ZPO auch unter Beachtung der übrigen Vorschriften des Prozesskostenhilferechts auszulegen. Dabei ist hier zu berücksichtigen, dass die Vorschrift des § 121 ZPO durch das Gesetz zur Änderung des Prozesskosten- und Beratungshilferechts vom 16.5.2013 gerade nicht geändert worden ist. § 121 Abs. 2 ZPO normiert die Voraussetzungen der Beiordnung eines Rechtsanwalts in den Fällen, in denen eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben ist, was gem. § 114 Abs. 4 Nr. 3 FamFG nur für die Zustimmung zur Scheidung, für die Rücknahme des Scheidungsantrags und für den Widerruf der Zustimmung zur Scheidung zutrifft:

"Ist eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben, wird der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist." § 121 ZPO ist gem. § 113 Abs. 1 FamFG hier anwendbar, weil es sich um eine Ehesache handelt. Danach ergibt sich ein Anspruch des Antragsgegners auf Beiordnung hier bereits aus dem aus Art. 3 Abs. 1 GG abgeleiteten Gebot der Waffengleichheit, weil auch die Antragstellerin anwaltlich vertreten ist (BVerfG NJW 1988, 2597; Zöller, 30. Aufl., § 121 Rn 9). Unabhängig vom Geb...

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