Leitsatz

In Statusverfahren nach § 7a SGB IV ist der Auffangstreitwert festzusetzen.

LSG Baden-Württemberg, Beschl. v. 17.7.2014 – L 11 R 2546/14 B

1 Aus den Gründen

Gegenstand der (durch angenommenes Anerkenntnis erledigten) Klage in der Hauptsache war der im Statusfeststellungsverfahren ergangene Bescheid der Beklagten in Gestalt des Widerspruchsbescheids, mit welchem die Beklagte die Versicherungspflicht des Beigeladenen in den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung für die Tätigkeit als Fahrer beim Kläger im Zeitraum 1.5.2011 bis 13.5.2012 festgestellt hatte.

Soweit von Seiten des Klägers unter Bezugnahme auf die Rspr. des Bayerischen LSG (4.3.2011 – L 5 R 647/10 B) angeführt wird, dass die zu erwartende Beitragshöhe als Grundlage für die Streitwertfestsetzung heranzuziehen sei, folgt ihm der Senat nicht, da bislang tatsächlich nur über das Bestehens eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses und die hieraus letztlich folgende Sozialversicherungspflicht entschieden wurde, aber noch keine Gesamtsozialversicherungsbeiträge festgesetzt wurden (std. Senatsrspr., z.B. Urt. v. 14.2.2012, L 11 KR 3007/11). Entgegen der Darstellung des Klägers ist diese Rspr. nicht überholt, die Festsetzung des Auffangstreitwertes in Statusfeststellungsverfahren entspricht vielmehr der überwiegenden Rspr. der Landessozialgerichte (vgl. Senatsurt. v. 14.2.2012, a.a.O.; LSG Nordrhein-Westfalen, 7.1.2013 – L 8 R 740/12 B; Thüringer LSG, v. 25.7.2012 – L 6 KR 655/09) sowie der Rspr. des BSG (8.12.2008 – B 12 R 37/07 B u. 5.3.2010 – B 12 R 8/09 R). Danach ist geklärt, dass bei einer Statusfeststellung der Streitwert nicht nach der Beitragsnachforderung bemessen werden kann.

AGS 1/2015, S. 51

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge