Das OLG Naumburg hat zutreffend differenziert und entschieden, dass die Geltendmachung einer Nutzungsentschädigung nach Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses keine Ehewohnungssache nach § 111 Nr. 5 FamFG, vielmehr sonstige Familiensache i.S.d. § 266 Abs. 1 FamFG ist (§ 111 Nr. 10 FamFG).

Die Unterscheidung ist verfahrensrechtlich erforderlich – FG-Verfahren oder Familienstreitsache – und hat gleichermaßen Auswirkungen auf die Anwendung kostenrechtlicher Vorschriften. Ist das Verfahren beispielsweise als Ehewohnungssache zu qualifizieren, so kommt eine Bewertung nur auf der Grundlage des § 48 Abs. 1, 3 FamGKG in Betracht.

Ist Verfahrensgegenstand eine Familienstreitsache, scheidet eine Bewertung nach § 48 FamGKG aus. Es ist allein auf die allgemeinen Wertvorschriften der §§ 33 f. FamGKG zurückzugreifen. Nutzungsentschädigung kann nach Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses auch nach § 2 Abs. 5 GewSchG beansprucht werden. Dann wäre eine Gewaltschutzsache zu bewerten und zwar auf der Grundlage des § 49 FamGKG.

Die Rspr. geht teilweise davon aus, dass auch die Geltendmachung einer Nutzungsentschädigung nach Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses eine Ehewohnungssache ist, die eine Bewertung mit dem Regelwert des § 48 Abs. 1 FamGKG nach sich ziehe. Sie verkennt dabei aber, dass es im materiellen Recht nicht einmal eine Anspruchsgrundlage im Familienrecht dafür gibt. Geregelt ist nämlich für die Ehewohnung nur die Nutzungsentschädigung für die Zeit der Trennung. Ehewohnungssachen sind in § 200 Abs. 1 FamFG auch abschließend definiert. Es handelt sich insoweit um Verfahren gemäß

  § 1361b Abs. 1 S. 1 BGB, gerichtet auf die Überlassung der Ehewohnung oder eines Teils zur alleinigen Nutzung während des Getrenntlebens,
  § 1361b Abs. 3 S. 2 BGB, gerichtet auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung von dem nutzungsberechtigten Ehegatten an den anderen Ehegatten für die Zeit der Trennung,
  § 1568a Abs. 1 BGB, gerichtet auf die Überlassung der Ehewohnung zur alleinigen Nutzung anlässlich der Scheidung.

Wird aber eine Nutzungsentschädigung für die Zeit nach Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses geltend gemacht, so liegt jedenfalls keine Ehewohnungssache i.S.d. § 200 Abs. 1 FamFG vor. Die Geltendmachung einer Nutzungsentschädigung kann materiell-rechtlich nur auf § 745 Abs. 2 BGB gestützt werden, wenn die beteiligten Eheleute Bruchteilseigentümer einer Immobilie sind. Liegen die Voraussetzungen des § 2 GewSchG vor, kann eine Nutzungsentschädigung auch auf der Grundlage des § 2 Abs. 5 GewSchG geltend gemacht werden. Die Qualifizierung als Ehewohnungssache nach § 111 Nr. 5 FamFG scheidet indes auf jeden Fall aus.

Für Ehewohnungssachen, die die Überlassung der Ehewohnung oder eines Teils der Ehewohnung für die Zeit der Trennung betreffen, also als Verfahren nach § 1361b Abs. 3 S. 2 BGB zu bewerten sind, gilt gem. § 48 Abs. 1 Hs. 1 FamGKG ein Regelwert in Höhe von 3.000,00 EUR vorbehaltlich der Möglichkeit, hiervon aus Billigkeitsgesichtspunkten nach § 48 Abs. 3 FamGKG nach oben oder nach unten abweichen zu können. In Gewaltschutzsachen ist gem. § 2 GewSchG für die Überlassung einer gemeinsam genutzten Wohnung nach § 49 Abs. 1 Hs. 1 FamGKG ebenfalls ein Regelwert in Höhe von 3.000,00 EUR bestimmt. Insoweit Nutzungsentschädigung auf der Grundlage des § 745 Abs. 2 BGB beansprucht wird, liegt zum einen eine sonstige Familien-(streit-)sache nach § 111 Nr. 10 FamFG (§ 266 Abs. 1 FamFG) vor, für die das FamGKG keine besonderen Wertvorschriften vorhält. Abzustellen ist deshalb auf die allgemeinen Wertvorschriften der §§ 35, 42 FamGKG. Da die Nutzungsentschädigung grundsätzlich beziffert geltend gemacht wird, könnte § 35 FamGKG einschlägig sein, wonach Verfahrenswert die bezifferte Geldforderung ist. Beziffert geltend gemacht werden können allerdings nur ein etwaiger Rückstand und ein einziger Monatsbetrag, sodass sich die Frage stellt, wie die zukünftigen Forderungen in die Verfahrenswertbemessung einzustellen sind. Insoweit handelt es sich nämlich insbesondere um einen noch unbestimmten, in der Zukunft liegenden Zeitraum, für den monatlich eine Nutzungsentschädigung geltend gemacht wird. Deshalb ist insoweit § 42 Abs. 1 FamGKG einschlägig, wonach die als wiederkehrende Leistungen geltend gemachte Nutzungsentschädigung nach billigem Ermessen zu schätzen ist. Bei der billigen Bemessung nach § 42 Abs. 1 FamGKG dürfte zu berücksichtigen sein, dass der Gesetzgeber wiederkehrende Leistungen lediglich in § 42 GKG ausdrücklich bewertet und insoweit den dreifachen Jahresbetrag der wiederkehrenden Leistungen zuzüglich der Rückstände als maßgeblich ansieht. Für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten verweist § 48 Abs. 1 GKG allerdings auf § 9 ZPO, wonach allerdings wiederum der dreieinhalbfache Wert des einjährigen Bezugs maßgeblich wäre. Im FamGKG findet sich nur eine einzige Vorschrift, die sich ausschließlich mit wiederkehrenden Leistungen in Unterhaltssachen befasst und insoweit gem. § 51 Abs. 1 FamGKG auf einen Zwölf-Monate-Zeitraum abstellt. Insoweit al...

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