1. Wird der im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnete Anwalt nach Ablauf von zwei Kalenderjahren mit der Vertretung im Überprüfungsverfahren beauftragt, liegt für ihn eine neue Angelegenheit vor, in der er die Gebühren nach den Nrn. 3335 ff. VV gesondert erhält.
  2. Diese Vergütung ist von der Landeskasse zu zahlen.

AG Trier, Beschl. v. 1.2.2014 – 37 F 177/10

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge