Nach § 23a Abs. 1 Hs. 1 RVG bestimmt sich der Gegenstandswert im Verfahren über die Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach dem für die Hauptsache maßgebenden Wert. Dieser Wert und der Wert für das Verfahren, für das die Prozesskostenhilfe beantragt worden ist, werden nicht zusammengerechnet (§ 23a Abs. 2 RVG).

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 30.10.2014 – 19 E 612/14

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