Nach § 33 Abs. 1 RVG setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbstständig fest, wenn sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert berechnen. Die Gerichtsgebühren für das PKH-Beschwerdeverfahren richten sich nicht nach einem Streitwert, sondern es fällt die Festgebühr in Höhe von 60,00 EUR an (Nr. 5502 GKG-KostVerz.). Entsprechend seiner std. Praxis hat der Senat deshalb im Beschl. v. 28.10.2014 nach § 63 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1 GKG von einer Streitwertfestsetzung abgesehen.

Nach § 23a Abs. 1 Hs. 1 RVG bestimmt sich der Gegenstandswert im Verfahren über die Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach dem für die Hauptsache maßgebenden Wert. Dieser Wert und der Wert für das Verfahren, für das die Prozesskostenhilfe beantragt worden ist, werden nicht zusammengerechnet (Abs. 2). Der für die Hauptsache maßgebende Wert beträgt 10.000,00 EUR. Die Bedeutung der Einbürgerung für die Klägerin, auf die es nach diesen Vorschriften für die Streitwertfestsetzung ankommt, bemisst der Senat in std. Praxis in Anlehnung an Nr. 42.1 des Streitwertkatalogs 2013 (http://www.BVerwG.de/medien/pdf/ streitwertkatalog.pdf) mit dem doppelten Auffangwert nach § 52 Abs. 2 GKG.

AGS 1/2015, S. 34

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