Leitsatz

Beauftragt die im Gerichtsbezirk ansässige Partei einen außerhalb des Gerichtsbezirks niedergelassenen Rechtsanwalt, so sind dessen tatsächliche Reisekosten bis zur höchstmöglichen Entfernung innerhalb des Gerichtsbezirks erstattungsfähig.

LG Düsseldorf, Beschl. v. 18.12.2014 – 6 O 455/11

1 Sachverhalt

Die in Düsseldorf ansässigen Beklagten hatten mit ihrer Prozessvertretung in einem Verfahren vor dem LG Düsseldorf und dem nachfolgenden Berufungsverfahren vor dem OLG Düsseldorf einen Anwalt aus N., das außerhalb der jeweiligen Gerichtsbezirke liegt, beauftragt. Nachdem die Reisekosten bei der Kostenausgleichung nicht angemeldet und damit nicht berücksichtigt worden waren, meldeten die Beklagten die Reisekosten ihres Prozessbevollmächtigten nachträglich zur Festsetzung an. Dabei begehrten sie erstinstanzlich die Erstattung der tatsächlich angefallenen Reisekosten bis zur höchstmöglichen Entfernung innerhalb des Landgerichtsbezirks Düsseldorf (Korschenbroich-Düsseldorf und zurück) und für das Berufungsverfahren vor dem OLG Düsseldorf die tatsächliche Entfernung N.-Düsseldorf und zurück, da diese kürzer ist als die höchstmögliche Entfernung innerhalb des Bezirks des OLG Düsseldorf.

Dem Antrag wurde von der Rechtspflegerin entsprochen.

Hiergegen wendet sich die Klägerin. Sie ist der Ansicht, dass die Reisekosten der Prozessbevollmächtigten der Beklagten grundsätzlich nicht erstattungsfähig seien, da die Beklagten ihren Wohnsitz in Düsseldorf hätten und sie daher gehalten gewesen seien, einen wohnortansässigen Rechtsanwalt zu mandatieren. Die Reisekosten eines Prozessbevollmächtigten, der weder am Ort des Prozessgerichts noch am Wohnort der Partei ansässig ist, seien nur dann erstattungsfähig, wenn ein ortsansässiger Rechtsanwalt nicht beauftragt werden könne. Allenfalls seien die fiktiven Reisekosten vom Wohnort zum Gericht anzusetzen, die vorliegend 0,00 EUR betragen würden.

Die Beklagten sind der Ansicht, die Kosten eines Anwaltes aus dem Gerichtsbezirk seien stets erstattungsfähig. Dementsprechend seien auch die Kosten eines auswärtigen Anwalts in der Höhe bis zur Grenze des Gerichtsbezirkes ohne Notwendigkeitsprüfung zu erstatten.

Dem hat sich die Rechtspflegerin angeschlossen und der Erinnerung nicht abgeholfen.

Die Erinnerung hatte auch vor dem Richter keinen Erfolg.

2 Aus den Gründen

Das Gericht schließt sich insoweit der Rechtsauffassung der Beklagten und der Rechtspflegerin an.

a) Zwar sind gem. § 91 Abs. 2 S. 1 ZPO die Reisekosten eines bezirksansässigen Rechtsanwalts stets, die Reisekosten eines auswärtigen Rechtsanwalts jedoch lediglich insoweit erstattungsfähig, als seine Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war.

§ 91 Abs. 2 S. 1 ZPO bezieht sich aber gerade nicht auf den wohnortsansässigen, sondern auf den im Gerichtsbezirk ansässigen Rechtsanwalt. Dementsprechend ist zu konstatieren, dass gem. § 91 Abs. 2 S. 1 ZPO der Rechtsuchende grundsätzlich nicht gehalten ist, mit der Rechtsverfolgung einen innerhalb seines Wohnortes sitzenden Rechtsanwalt zu mandatieren. Grundsätzlich ist es ihm, ohne Erfordernis einer Notwendigkeitsprüfung, gestattet, sich einen Anwalt innerhalb des Gerichtsbezirkes zu suchen. Die Notwendigkeit der Hinzuziehung ist im Einzelfall erst dann zu prüfen, wenn der Anwalt weder im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist noch am Ort des Prozessgerichts wohnt (Jaspersen/Wache, in Beck´scher Online-Kommentar ZPO, Hrsg: Vorwerk/Wolf, Stand; 15.9.2014, § 91, Rn 168; Lackmann, in: Musielak, ZPO, 11. Aufl. 2014, § 91 Rn 17; LG Krefeld, Beschl. v. 30.11.2010 – 5 O 384/09; LG Krefeld, Beschl. v. 26.3.2014 – 2 O 294/13).

Dies entspricht der Regelung des § 91 Abs. 2 S. 1 ZPO und ist im Übrigen auch im Rahmen der Gewährung von Prozesskostenhilfe schon lange std. Rspr. und entspricht dementsprechend auch der Regelung des § 121 Abs. 3 ZPO. So sind dem beigeordneten Rechtsanwalt Reisekosten, die dadurch entstehen, dass der im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassene Rechtsanwalt seine Kanzlei oder Wohnung nicht am Gerichtsort unterhält, grundsätzlich immer zu erstatten (Reichling, in: Beck´scher Online-Kommentar ZPO, § 121 Rn 33). Auch § 91 Abs. 2 S. 1 ZPO nimmt insoweit ausdrücklich Bezug auf den Bezirk des Prozessgerichts. Erst wenn dieser verlassen wird, kommt es auf die Notwendigkeit seiner Mandatierung an.

b) Nicht überzeugen kann daher die Rechtsauffassung, dass auch die Reisekosten des bezirksansässigen Rechtsanwalts analog § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO einer Notwendigkeitsprüfung unterzogen werden müssen, da dies dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des spezielleren § 91 Abs. 2 S. 1 ZPO widerspricht und eine auszufüllende Regelungslücke nicht gegeben ist (LG Gera, Beschl. v. 5.6.2013 – 2 O 1640/11).

Damit ist festzuhalten, dass der außerhalb des Gerichts- oder Wohnorts, aber innerhalb des Gerichtsbezirks ansässige Rechtsanwalt seine Reisekosten ohne Notwendigkeitsprüfung verlangen kann.

c) Würde man aber diesem Prozessbevollmächtigten innerhalb des Gerichtsbezirkes Reisekosten bis zur Bezi...

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