Nicht immer aber scheitert es an den sachlichen und personellen Ressourcen. In vielen Fällen bestehen auch Rechtfertigungsgründe, die eine Bearbeitung nicht "unmittelbar" zulassen. Über die dem Verwalter mit seinem Amt übertragenen Aufgaben hat das Gericht die Aufsicht zu führen und gegebenenfalls eine Disziplinargewalt auszuführen.[21] Zu den Aufgaben des Insolvenzverwalters gehört wiederum die Rechnungslegung. Nach § 66 Abs. 2 S. 1 InsO hat das Gericht diese Schlussrechnung des Verwalters zu prüfen. Das Gericht kann sich – insbesondere in größeren Verfahren – auch der Hilfe eines Sachverständigen bedienen.[22] In großen Verfahren kann innerhalb der genannten sechs Wochen nicht selten eine Schlussrechnung gar nicht geprüft werden. Infolgedessen kann ein zusammen mit der Schlussrechnung gestellter Vergütungsantrag auch nicht immer innerhalb der genannten Zeit bearbeitet und die Vergütung festgesetzt werden. Eine vorherige Festsetzung der Vergütung scheidet indes aus. Denn erst nach detaillierter Schlussrechnungsprüfung kann einerseits der genaue Aufwand des Verwalterhandelns nachvollzogen werden. Erst danach kann also auch festgestellt werden, ob der Vergütungsantrag "angemessen" ist. Zum anderen kann auch erst nach Schlussrechnungsprüfung entschieden werden, ob dem Anspruch des Verwalters überhaupt zu folgen ist. Denn stellt sich bei Schlussrechnung heraus, dass Fehler des Verwalters vorliegen, kann der Vergütungsanspruch "verwirkt" sein.[23] So können Verfehlungen ausreichend sein, einen Vergütungsanspruch zu verwirken.[24] Nach Ansicht des BGH[25] kann z.B. der Anspruch auf Vergütung dann verwirkt sein, im entschiedenen Fall bei einem Testamentsvollstrecker, wenn dieser in besonders schwerwiegender Weise vorsätzlich oder mindestens grob fahrlässig gegen seine Amtspflicht verstoßen hat. Ebenfalls führt der BGH[26] aus, dass nach dem Grundgedanken des § 654 BGB ein an sich begründeter Gebühren- oder Vergütungsanspruch verwirkt sein könne, wenn ein Dienstverhältnis besondere Treuepflichten begründe und der Dienstleistende gegen diese verstoße. Das LG Konstanz[27] wandte entsprechende Bestimmungen auch auf den Insolvenzverwalter an. Der Vergütungsanspruch sei dann verwirkt bzw. auf null gesetzt, wenn der Verwalter nach allgemeinem Rechts- und Billigkeitsempfinden diesen nicht verdient habe, sich vielmehr seines Lohnes "unwürdig" erweise. Folglich kann eine – endgültige – Bearbeitung und Festsetzung der Verwaltervergütung immer erst nach Schlussrechnungsprüfung erfolgen. In umfangreichen Verfahren – gegebenenfalls wenn sogar noch ein Sachverständiger involviert ist, sich also dessen Prüfung und die des Gerichts hinten anschließt – kann dies mitunter länger gehen. Eine vorherige Festsetzung zu verlangen wäre fatal. Dem Insolvenzverwalterinteresse kann hier mit der Festsetzung eines Vorschusses genüge getan werden.

Ebenfalls kann keine Vergütung festgesetzt werden, wenn und solange beispielsweise ein Sonderinsolvenzverwalter – im Rahmen einer Schadensprüfung und -geltendmachung – bestellt ist. Ansprüche der Insolvenzgläubiger auf Ersatz eines Schadens, den diese Gläubiger gemeinschaftlich durch eine Verminderung des zur Insolvenzmasse gehörenden Vermögens vor oder nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlitten haben (Gesamtschaden), können während der Dauer des Insolvenzverfahrens nur vom (gegebenenfalls Sonder-)Insolvenzverwalter geltend gemacht werden.[28] Wird durch ein pflichtwidriges Verhalten des Insolvenzverwalters die Masse geschmälert, handelt es sich um einen Schaden, welcher der gesamten Gläubigergemeinschaft zur Last fällt[29] und durch Zahlung in die Masse auszugleichen ist.[30] Das Insolvenzverfahren darf solange nicht aufgehoben werden. Ebenfalls kommt keine Festsetzung der Vergütung in Betracht. Gegebenenfalls wäre auch – da die Verwaltergebühr aufwandsabhängig und nicht erfolgsabhängig ist – über eine Aufrechnung mit der Verwaltergebühr gegen die Masse zu denken. Wie auch immer: Solche Fälle indizieren eine längere Bearbeitung und eine Unmöglichkeit vorheriger abschließender Bearbeitung. Sofern man nun die o.g. Sechs-Wochen-Frist heranzieht, stellt sich die Frage, ob hiermit auch eine Frist ins Auge zu fassen ist, nach der eine Schlussrechnung geprüft sein muss. Dies würde zum einen nicht der richterlichen und rechtspflegerischen Unabhängigkeit entsprechen, zum anderen oftmals gar nicht möglich sein. Man könnte nun argumentieren, dass Schlussrechnungsprüfung und/oder die Bestellung eines Sachverständigen oder die genannten Fälle als sachlich gerechtfertigte Verzögerungen zu betrachten seien. Doch schwierig – und die in II. 2 b) (fehlende Ressourcen) genannte Sechs-Wochen-Frist wohl praktisch ausschließend – wird nun die Differenzierung sein, was in der Praxis als "sachgerechte" Schlussrechnungsprüfung oder unsachliche Verzögerung zu werten ist.

[21] Jaeger/Gerhardt, InsO, § 58 Rn 5.
[23] LG Konstanz ZInsO 1999, 589 ff.
[24] Irschlinger, in: HK-InsO, Rn 3 z...

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