Die nach § 511 ZPO statthafte und gem. §§ 517 Abs. 1, 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung der Klägerin ist zulässig, in der Sache hat sie teilweise Erfolg.

Die Beklagte ist gem. § 812 Abs. 1 S. 1, 1. Alt. BGB verpflichtet, das an sie gezahlte Anwaltshonorar in Höhe von 5.655,11 EUR zurückzuzahlen. Ein Rechtsgrund für die von der Klägerin erbrachten Zahlungen besteht in Höhe eines Betrags von 4.941,11 EUR nicht, weil die Beklagte für die Angelegenheiten "Annäherungsverbot zugunsten der Klägerin", "Annäherungsverbot zugunsten der Tochter" und "Privatklageverfahren gegen den Ehemann" nur die gesetzlichen Gebühren nach dem RVG fordern kann (1). Ein weiterer Teilbetrag der Zahlungen in Höhe von 714,00 EUR ist an die Klägerin zurückzuerstatten, weil die Beklagte insgesamt zwei Stunden Arbeitszeit zu viel berechnet hat (3).

1. Die Klägerin hat Zahlungen in Höhe von 4.941,11 EUR ohne Rechtsgrund erbracht, denn soweit die Beklagte die rechtlichen Interessen der Klägerin in den Angelegenheiten "Annäherungsverbot zugunsten der Klägerin", "Annäherungsverbot zugunsten der Tochter" und "Privatklageverfahren gegen den Ehemann" wahrgenommen hat, fehlt es an einer wirksamen Vereinbarung der geforderten Stundenvergütung in Höhe von 300,00 EUR zuzüglich Umsatzsteuer.

Eine Vereinbarung über die Vergütung des Rechtsanwalts bedarf nach § 3a Abs. 1 S. 1 RVG der Textform des § 126b BGB. Der durch diese Regelung begründete Formzwang gilt im Unterschied zu § 4 Abs. 1 S. 1 RVG a.F nicht nur für das Honorarversprechen des Mandanten, sondern für die Vereinbarung im Ganzen und folglich auch für die Erklärung des Rechtsanwalts. Schreibt das Gesetz die Wahrung der Textform vor, muss die Erklärung in einer Urkunde oder auf andere zur dauerhaften Wiedergabe von Schriftzeichen geeignete Weise abgegeben, die Person des Erklärenden genannt und der Abschluss der Erklärung durch Nachbildung der Namensunterschrift oder anders erkennbar gemacht werden.

Zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vergütungsvereinbarung vom 15.6.2011 war die Beklagte unstreitig lediglich in den Angelegenheiten "Ehescheidung", "Trennung" und "elterliche Sorge" mandatiert worden und sollte entsprechende Anträge bei Gericht einreichen. Auf S. 4 des Schriftsatzes der Beklagten vom 26.5.2014 wird insoweit ausgeführt, dass die Beklagte im Laufe des Mandats noch mit weiteren Tätigkeiten beauftragt worden sei, von welchen zuvor gar nicht die Rede gewesen sei. Soweit die Beklagte darüber hinaus für die Klägerin tätig geworden ist, ist eine Auftragserteilung und eine Erweiterung des ursprünglichen Mandats erst zu einem deutlich späteren Zeitpunkt als dem 15.6.2011 erfolgt. Der Vergütungsvereinbarung vom 15.6.2011 lässt sich gerade nicht entnehmen, dass sie auch für alle zukünftigen Tätigkeiten gelten sollte. In dem angeführten Betreff heißt es pauschal "wegen deutsch-italienischem Recht". Diese pauschale Bezeichnung lässt nicht den Schluss zu, dass die Vergütungsvereinbarung ohne jede zeitliche Beschränkung auch für alle zukünftigen Mandate gelten sollte.

Das Textformerfordernis hat einerseits eine Schutz- und Warnfunktion für den Mandanten. Andererseits erleichtert es dem Rechtsanwalt, den Abschluss einer Vergütungsvereinbarung nachzuweisen. Diese Funktionen kann die Vergütungsvereinbarung nur dann erfüllen, wenn sie ausreichend bestimmt ist. Bei einer Vergütungsvereinbarung muss eindeutig feststehen, für welche Tätigkeiten der Auftraggeber eine höhere als die gesetzliche Vergütung zahlen soll (Mayer, Entwicklungen zum RVG 2007–2011, NJW 2011, 1563, 1565 mit Hinweis auf OLG Hamm, Urt. v. 22.7.2010 – 28 U 237/09; Bischof, in: Bischof/Jungbauer, RVG, 6. Aufl., § 3a RVG Rn 24). Eine wirksame Vergütungsvereinbarung hätte demnach vorausgesetzt, dass anlässlich der Mandatierung mit den Angelegenheiten "Annäherungsverbot zugunsten der Klägerin", "Annäherungsverbot zugunsten der Tochter" und "Privatklageverfahren gegen den Ehemann" entweder eine gänzlich neue Vereinbarung geschlossen wird oder aber dass klar erkennbar gemacht wird, für welche Angelegenheiten die ursprünglich geschlossene Vereinbarung Geltung haben sollte. Das Vorbringen der Beklagten, es sei am 15.6.2011 eine umfassende Vergütungsvereinbarung für alle rechtlichen Angelegenheiten geschlossen worden und dies sei auch der Klägerin klar gewesen, rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Entscheidungserheblich ist – wegen des Textformerfordernisses – nicht, ob die Parteien sich darauf verständigt haben, dass die Vereinbarung für alle anwaltlichen Tätigkeiten gelten soll und damit auch für solche, die für die Parteien noch gar nicht absehbar gewesen sind, sondern ob diese von der Beklagten behauptete Einigung ihren Niederschlag in der schriftlichen Vergütungsvereinbarung vom 15.6.2011 gefunden hat. Dies ist – wie bereits ausgeführt – nicht der Fall. Bei den Verfahren nach dem Gewaltschutzgesetz ("Annäherungsverbote") handelte es sich weder um Folgesachen i.S.d. § 137 FamFG, die üblicherweise im Rahmen...

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