In der Sache erweisen sich die sofortige Beschwerde der Nebenklägerin ebenso wie die sofortige Beschwerde des Verurteilten als unbegründet. Das LG hat im Kostenfestsetzungsbeschluss zutreffend eine 2,0-Verfahrensgebühr gem. Nr. 4143 VV sowie eine 1,0-Einigungsgebühr gem. Nr. 1003 i.V.m. Nr. 1000 VV festgesetzt.

a) Für die Geltendmachung vermögensrechtlicher Ansprüche im Strafverfahren erhält der Rechtsanwalt neben den Gebühren für das Strafverfahren an Stelle der in § 13 RVG i.V.m. Nr. 4100 VV bestimmten Gebühren eine einheitliche Gebühr, im ersten Rechtszug gem. Nr. 4143 VV in Höhe des doppelten der vollen Gebühr aus dem Wert des vermögensrechtlichen Anspruchs (Göttlich/Mümmler/Rehberg, RVG, 5. Aufl., "Adhäsionsverfahren 1.1").

Hierfür kommt es nicht darauf an, ob ein Adhäsionsverfahren nach § 404 Abs. 1 StPO förmlich eingeleitet war. Dies ergibt sich aus der gesetzlichen Regelung. Nach der Vorbem. 4 VV entsteht die Verfahrensgebühr "für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information". Somit entsteht die Verfahrensgebühr nach Nr. 4143 VV, wenn der Rechtsanwalt beauftragt ist, im Strafverfahren vermögensrechtliche Ansprüche des Verletzten geltend zu machen, mit der ersten darauf gerichteten Tätigkeit (Göttlich/Mümmler/Rehberg, RVG, 5. Aufl., "Strafsachen 6.1"). Dass der Anspruch im Strafverfahren bereits anhängig geworden ist, ist nicht erforderlich (vgl. OLG Jena NJW 2010, 455 [= AGS 2009, 587]; Gerold/Schmidt/Burhoff, RVG 20. Aufl., Nr. 4143 VV Rn 6 m.w.Nachw.; Burhoff, in: Burhoff, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 3. Aufl., Teil B. Nr. 3143 VV Rn 2; Riedel/Sußbauer, RVG, 9. Aufl. VV Teil 4 Abschn. 1, Rn 133; Kroiß, in: Mayer/Kroiß, RVG Nrn. 4141-4147 VV Rn 23; anders wohl Göttlich/Mümmler/Rehberg, RVG, 5. Aufl., "Strafsachen 6.1"). Die Gebühr entsteht also auch, wenn vermögensrechtliche Ansprüche im Strafverfahren lediglich miterledigt werden, wie zum Beispiel im Rahmen eines Täter-Opfer-Ausgleichs (Gerold/Schmidt/Burhoff, RVG 20. Aufl., Nr. 4143 VV Rn 6).

Hier ergibt sich schon aus dem gestellten Antrag des Vertreters der Nebenklägerin, einen gerichtlichen Vergleich vor der Strafkammer abschließen zu wollen, dass Rechtsanwalt J mit der Geltendmachung vermögensrechtlicher Ansprüche beauftragt und insoweit für die Nebenklägerin gegenüber dem Verurteilten tätig war (so in einem vergleichbaren Fall auch OLG Jena NJW 2010, 455 [= AGS 2009, 587]).

b) Durch den Abschluss des Vergleichs zwischen dem Verurteilten und der Nebenklägerin ist eine 1,0-Einigungsgebühr nach Nr. 1000 i.V.m. Nr. 1003 VV entstanden.

aa) Gem. Nr. 1000 Abs. 1 VV entsteht eine Einigungsgebühr für die Mitwirkung beim Abschluss eines Vertrages, durch den (Nr. 1) die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird oder (Nr. 2) die Erfüllung des Anspruchs bei gleichzeitigem vorläufigem Verzicht auf die gerichtliche Geltendmachung (...) geregelt wird (Zahlungsvereinbarung). Der abgeschlossene Vergleich stellt einen solchen Vertrag dar, was von keiner der Beteiligten in Abrede gestellt wird.

bb) Gem. Nr. 1003 Abs. 1 VV beträgt der Gebührensatz der Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV statt 1,5 lediglich 1,0, wenn über den Gegenstand (des Vergleichs) ein anderes gerichtliches Verfahren als ein selbstständiges Beweisverfahren anhängig ist.

So liegt es hier.

Nach Vorbem. 1 VV entstehen die Gebühren dieses Teils (hierzu gehört die Einigungsgebühr) neben den in anderen Teilen dieses Gesetzes bestimmten Gebühren. Dies bedeutet, dass die Einigungsgebühr eine Zusatzgebühr ist, die zusätzlich zu einer Tätigkeitsgebühr anfallen kann (BGH NJW 2009, 922), somit nicht allein oder ausschließlich entsteht (Volpert, in: Burhoff, RVG, Straf- und Bußgeldsachen, 3. Aufl. Teil A. Rn 462 m.w.Nachw.). Die Einigungsgebühr kann auch neben den in den Teilen 4 bis 6 des RVG geregelten Gebühren anfallen. Daher kann auch in Strafsachen eine Einigungsgebühr anfallen, sofern dort vermögensrechtliche Ansprüche betroffen sind und sich aus der Natur der Sache nichts anderes ergibt (Volpert, in: Burhoff, RVG, a.a.O. Teil A, Rn 458 m.w.Nachw.), und zwar neben etwa der Grundgebühr oder der Verfahrensgebühr. Im Verfahren über vermögensrechtliche Ansprüche des Verletzten bzw. im Adhäsionsverfahren ist das zum Beispiel (wie im vorliegenden Fall) die zusätzliche Verfahrensgebühr für das erstinstanzliche Verfahren über vermögensrechtliche Ansprüche des Verletzten nach Nr. 4143 VV (vgl. Volpert, in Burhoff, RVG, a.a.O., Teil A. Rn 462 m.w.Nachw.).

Ob ein (gerichtliches) Adhäsionsverfahren durchgeführt wurde, ist allerdings zweifelhaft. Ein solches wird eingeleitet durch einen Antrag nach § 404 Abs. 1 StPO. Dieser Antrag ist eine besondere, dem Adhäsionsverfahren eigentümliche Verfahrensvoraussetzung; ohne einen solchen darf ein Entschädigungsverfahren nicht durchgeführt und dem Verletzten kein Schadensersatz zuerkannt werden (BGH NStZ 1988, 47). Der Antrag kann zwar auch mündlich in der Hauptverhandlung bis zum Beginn der Schlussvorträge gestellt werden (§ 404 Abs. 1 S. 1 StPO; BGH StV...

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