Die Antragsteller begehren die gesonderte Wertfestsetzung für einen gerichtlichen Vergleich.

Die Antragstellerin zu 2) ist die frühere Prozessbevollmächtigte der Klägerin (und nunmehrige Antragsgegnerin) des dem vorliegenden Verfahren zugrundeliegenden Verwaltungsrechtsstreits (künftig: Antragsgegnerin). Der Antragsteller zu 1) hat im genannten Verwaltungsstreitverfahren den beklagten Vorsteher des Zweckverbandes (künftig: Beklagter) vertreten.

1. In dem, dem vorliegenden Verfahren zugrundeliegenden Verwaltungsrechtsstreit hatte der Beklagte unter dem 6.6.2003 der Antragsgegnerin einen Gebührenbescheid für den Abrechnungszeitraum 1.6.2002 bis zum 31.5.2003 übersandt. Nach erfolgloser Durchführung des Widerspruchsverfahrens hatte die Antragsgegnerin – vertreten durch die Antragstellerin zu 2) – am 14.5.2004 Klage erhoben. Gegen weitere, nachfolgende Zeiträume betreffende Gebührenbescheide des Beklagten hatte die Antragsgegnerin – gleichfalls vertreten durch die Antragstellerin zu 2) – Widerspruch erhoben, die noch nicht beschieden waren.

In der mündlichen Verhandlung vom 17.9.2009 erläuterte das Gericht, dass und weshalb die den angegriffenen Bescheiden zugrunde liegende Gebührensatzung nichtig sei. Darauf hatten die Beteiligten des Verwaltungsrechtsstreits folgenden Vergleich geschlossen:

"1. Zur Erledigung des Rechtsstreits sowie der bei dem Beklagten anhängigen Widerspruchsverfahren betreffend das streitgegenständliche Grundstück bis zum 31.5.2009 zahlt der Beklagte an die Klägerin den Betrag von 25.000,00 EUR."

2. Damit sind alle gegenseitigen Ansprüche der Wohnungseigentümergemeinschaft, der einzelnen Wohnungseigentümer sowie des Beklagten aus Gebührenschuldverhältnissen gegeneinander abgegolten, soweit sie den vorgenannten Zeitraum betreffen.

3. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.“

Das Gericht hatte in der mündlichen Verhandlung durch Beschluss den Streitwert auf 9.156,95 EUR festgesetzt; die Beteiligten hatten auf Streitwertbeschwerde verzichtet. Das Protokoll der mündlichen Verhandlung wurde am 23.9.2009 den Beteiligten übersandt; dem Antragsteller zu 1) wurde es am 28.9.2009 zugestellt.

2. Am 11.11.2009 hat der Antragsteller zu 1) beantragt, "den Streitwert für den Vergleich festzusetzen" Er führt dazu aus, ein entsprechender Streitwert könne nur festgesetzt werden, wenn die Streitwertfestsetzung im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht den Wert des Vergleichs umfasse.

Die Antragstellerin zu 2) hat darauf am 26.11.2009 vorgeschlagen, den Streitwert für den Vergleich auf 68.000,00 EUR festzusetzen, da die Grundgebühren aus den die Zeiträume 2003/04, 2004/05, 2005/06, 2006/07 und 2007/08 betreffenden Bescheiden insgesamt 68.502,67 EUR ergäben. Zur Begründung führt sie weiter aus: Die streitgegenständlichen Anträge würden auf § 33 RVG gestützt, nicht auf § 32 RVG, wie die Antragsgegnerin meine. Da das erkennende Gericht den Mehrwert des Vergleichs bei der Streitwertfestsetzung unberücksichtigt gelassen habe, habe sich dieser Wert auf die Höhe der Gerichtsgebühren nicht ausgewirkt. Nur deshalb habe sie – die Antragstellerin – auf Streitwertbeschwerde verzichtet. Zwischen den Festsetzungsverfahren der §§ 32 und 33 RVG gebe es keine Wahlmöglichkeit. Der abgeschlossene Vergleich betreffe daher nur die Höhe der Rechtsanwaltsgebühren der von ihr betreuten anderen Widerspruchsverfahren gegen die genannten Gebührenbescheide des Beklagten, nicht aber die Gerichtsgebühren. Zudem sei die gerichtliche Tätigkeit mit dem Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit nicht identisch, sodass es auch deshalb der Festsetzung eines gesonderten Vergleichswertes bedürfe. Die Werte der festgesetzten Grundgebühren in den nicht streitgegenständlichen Gebührenbescheiden seien bei der gerichtlichen Streitwertfestsetzung nicht werterhöhend einbezogen worden, würden also den gerichtlichen Streitwert "überschießen". Die Antragstellerin verweist dazu auf Gerold/Schmidt, RVG, § 33 Rn 5.

Die Antragsteller beantragen sinngemäß, den Gegenstandwert des Vergleichs auf 68.0000,00 EUR festzusetzen.

Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie trägt zur Begründung im Wesentlichen vor: Der Antrag der Antragstellerin zu 2) sei als – unzulässige – Beschwerde gegen die gerichtliche Streitwertfestsetzung zu werten. Dazu verweist sie u.a. auf Beschlüsse des LG Stuttgart v. 17.5.2010 – 10 T 122/10 – und des BGH v. 16.9.2004 – V ZB 8/04.

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