Das LG hat den Streitwert für die Adhäsionsklage gegen den Angeklagten auf 53.000,00 EUR festgesetzt. Dessen Beschwerde, mit der er eine Festsetzung auf höchstens 40.000,00 EUR erstrebt, bleibt ohne Erfolg.

Das Rechtsmittel ist unbegründet. Die Festsetzung des Streitwertes auf 53.000,00 EUR ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Das LG hat sich in seiner – nicht mit Gründen versehenen – Entscheidung ersichtlich auf den Adhäsionsantrag zu 1) mit der Forderung eines Schmerzensgeldes von mindestens 40.000,00 EUR und auf die Stellungnahme der Bezirksrevisorin gestützt, mit der sie für den Adhäsionsantrag zu 2) einen Wert von 13.000,00 EUR zugrunde gelegt hat.

Richtig ist, dass der Gegenstandswert für die Berechnung der Rechtsanwaltsgebühren nach dem Wert zu bestimmen ist, den die (gesamte) anwaltliche Tätigkeit hat (§ 2 Abs. 1 RVG). Das ist bei Adhäsionsklagen in der Regel die Höhe des (ursprünglich) geltend gemachten oder bestrittenen Anspruchs (vgl. Senat, Beschl. v. 25.3.2010 – 1 Ws 177/09 – u. v. 21.4.2009 – 1 Ws 45/09 [= AGS 2012, 67]).

Bei einer, wie hier im Adhäsionsantrag zu 1), nicht bezifferten Schmerzensgeldforderung ist regelmäßig die Höhe des verbindlich angegebenen Mindestbetrages maßgebend (vgl. OLG Karlsruhe NStZ-RR 2011, 390; KG MDR 2010, 888). Umstände, die nach objektiver Würdigung des Antragsvorbringens hier die Mindestforderung von 40.000,00 EUR als völlig überhöht erscheinen lassen und ausnahmsweise eine niedrigere Festsetzung rechtfertigen könnten, sind angesichts der durch den Angeklagten in Tötungsabsicht bei der Adhäsionsklägerin verursachten schweren Schussverletzungen nicht gegeben. Dagegen trägt der Beschwerdeführer auch nichts vor.

Das LG hat bei der Festsetzung des Streitwertes zu Recht auch den Adhäsionsantrag zu 2) berücksichtigt, mit dem die Klägerin die Feststellung einer Haftung des Angeklagten für künftige Schäden begehrte. Bei derartigen Feststellungsklagen hängt der Gegenstandswert davon ab, wie hoch das Risiko eines künftigen Schadens und einer tatsächlichen Inanspruchnahme des Beklagten ist (vgl. BGH NJW-RR 1991, 509). Denn die Bedeutung einer gerichtlichen Feststellungsentscheidung ist zwangsläufig größer, wenn der Schaden in absehbarer Zeit droht (vgl. Senat, Beschl. v. 25.3.2010 – 1 Ws 177/09).

Danach ist hier gem. § 23 Abs. 3 S. 2, Hs. 1 RVG der Ansatz von 13.000,00 EUR angemessen. Nach dem Antragsvorbringen und den Urteilsfeststellungen des LG sind aufgrund der abgeurteilten Tat bei der Klägerin mit Sicherheit nicht unerhebliche Folgeschäden zu erwarten. Sie befindet sich weiterhin in psychologischer Behandlung und muss sich zur Rückverlegung des künstlichen Darmausganges noch mindestens einer (mehrstündigen) Operation unterziehen, deren Erfolgsaussichten ungewiss sind.

Entnommen von www.burhoff.de

AGS 1/2014, S. 21

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