Zwischen den Beteiligten war im Streit, ob bei den Einkünften aus Kapitalvermögen anzusetzende Zinsen bereits in den Streitjahren (1998 bis 2001) oder erst im Jahre 2002 zugeflossen sind. Während die Klägerin, Revisionsklägerin und Erinnerungsführerin (Klägerin) die Zinsen in Höhe von insgesamt 1.364.916,00 DM in ihrer Einkommensteuererklärung für 2002 ansetzte, vertrat der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt) die Auffassung, die Zinsen seien der Klägerin bereits zum Zeitpunkt der jeweiligen Gutschrift auf ihrem Konto zugeflossen. Demgemäß verteilte das Finanzamt die Zinsen wie folgt auf die einzelnen Veranlagungszeiträume:

 
Praxis-Beispiel
 
1998 1.048.449,97 DM
1999 99.330,57 DM
2000 128.374,23 DM
2001 88.761,34 DM

Anschließend erließ das Finanzamt für die Streitjahre geänderte Einkommensteuerbescheide, in denen es die auf die einzelnen Veranlagungszeiträume entfallenden Zinserträge als Einnahmen gem. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG erfasste. Die dagegen gerichtete Klage sowie die Revision der Klägerin hatten keinen Erfolg.

Mit Kostenrechnung wurden gegen die Klägerin als Kostenschuldnerin daraufhin unter Zugrundelegung eines Streitwerts von 341.901,00 EUR Gerichtskosten von 11.030,00 EUR festgesetzt.

Mit ihrer Erinnerung macht die Klägerin geltend, der Streitwert sei zu hoch bemessen. Ihr sei es zu keiner Zeit darum gegangen, die Besteuerung der (der Höhe nach unstreitigen) Zinsen gänzlich zu vermeiden, vielmehr habe sie nur das Ziel verfolgt, die Besteuerung dieser Beträge im Jahr 2002 zu erreichen. Letztlich sei es damit nur um die Mehrbelastung gegangen, die aufgrund der Änderung der Einkommensteuerbescheide 1998 bis 2001 eingetreten sei; das entspreche im Ergebnis einer bloßen Zinsbelastung.

Die Erinnerung hatte keinen Erfolg.

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