Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit einer Verkehrsunfallregulierung bemisst sich auch dann nach der Gesamtsumme aller Schadenspositionen, wenn der Versicherer bei Beauftragung des Anwalts dem Geschädigten bereits über einen Teilbetrag einen Scheck übersandt hat, den dieser jedoch noch nicht eingelöst hat, sondern erst nach Beratung durch seinen Anwalt einzieht.

AG Wangen, Urt. v. 31.5.2012 – 4 C 114/12

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