Das FamG ist zunächst zutreffend davon ausgegangen, dass das vom Scheidungsverbund nach altem Recht abgetrennte Verfahren zum Versorgungsausgleich nach Wiederaufnahme nach dem 1.9.2009 als "selbstständige Familiensache" fortgeführt wird und somit ihre Eigenschaft als Folgesache verliert (vgl. BGH FamRZ 2011, 635 [= AGS 2011, 167]; so auch Senatsbeschl. v. 24.1.2011 – 1 WF 534/10). Weil somit auch die Erstreckung der Prozesskostenhilfe aus dem Scheidungsverbund gem. § 624 Abs. 2 ZPO a.F. entfallen ist, muss über die beantragte Verfahrenskostenhilfe in dem selbstständigen Verfahren neu entschieden werden (vgl. BGH a.a.O.; Senat a.a.O.)

Entgegen der Ansicht des FamG ist der Antragstellerin auch ihr Verfahrensbevollmächtigter im Rahmen der bewilligten Verfahrenskostenhilfe beizuordnen.

In selbstständigen Versorgungsausgleichssachen i.S.v. § 111 Nr. 7 FamFG ist die Vertretung durch einen Rechtsanwalt zwar nicht vorgeschrieben (§ 114 Abs. 1 FamFG). Nach § 78 Abs. 2 FamFG erfolgt für derartige Verfahren im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe die Beiordnung eines Anwalts nur noch dann, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage erforderlich erscheint (vgl. BGH FamRZ 2009, 857 [= AGS 2009, 286]; Zöller/Geimer, ZPO, 29. Aufl., § 78 FamFG Rn 4 ff.; Keidel/Zimmermann, FamFG, 17. Aufl. § 78 Rn 4).

Die Erforderlichkeit einer anwaltlichen Vertretung beurteilt sich hierbei nach den Umständen des Einzelfalles. Entscheidend ist, ob ein bemittelter Rechtsuchender in der Lage des Unbemittelten vernünftigerweise einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragt hätte. Maßgebend sind dabei Umfang und Schwierigkeit der konkreten Sache; ferner die Fähigkeit des Beteiligten, sich mündlich oder schriftlich auszudrücken (BVerfG NJW-RR 2007, 1713; vgl. auch BVerfGE 63, 380, 394). Auch die existentielle Bedeutung der Sache oder eine besondere vom allgemeinen Verfahrensrecht stark abweichende Verfahrensart kann die Beiordnung eines Rechtsanwalts nahelegen.

Gemessen daran sind vorliegend die Voraussetzungen einer Beiordnung als erfüllt anzusehen. Denn beim Versorgungsausgleich ist regelmäßig von einer schwierigen Rechtslage auszugehen, da die zu erteilenden Auskünfte und die Berechnungen der Versorgungsträger zu prüfen sind, was partiell bereits Anwälten schwerfällt und daher ungleich mehr juristischen Laien (vgl. Musielak/Borth, Familiengerichtliches Verfahren, 2. Aufl., § 78 Rn 12; Schneider, AGS 2011, 58, 62). Der Aspekt der Prüfung der Auskünfte sowie die Möglichkeit der Einwirkung auf das Verfahren wird aber gerade vom FamG verkannt und damit die Problematik des Versorgungsausgleichs unzulässigerweise auf ein Minimum reduziert.

Unabhängig davon kann das FamG zudem die Beiordnung eines Rechtsanwalts nach den gegebenen Umständen nicht unter Berufung auf § 78 Abs. 2 FamFG ablehnen, nachdem es die im früheren Verbundverfahren tätigen anwaltlichen Bevollmächtigten der Antragstellerin von sich aus mit dem nunmehr durchzusetzenden Versorgungsausgleich befasst hat (vgl. Senatsbeschl. v. 24.1.2011 – 1 WF 543/10 [= AGS 2011, 134]; OLG Dresden FamRZ 2011, 662).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Dietmar Rudloff, Gera

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