Bei dem Abschluss des außergerichtlichen Vergleichs handelt es sich um eine außergerichtliche Tätigkeit. Der Anwalt erhält eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV. Es handelt sich um eine Betragsrahmengebühr von 0,5 bis 2,5. Zu beachten ist, dass gem. der Anm. zu Nr. 2300 VV ein höherer Gebührensatz als 1,3 nur geltend gemacht werden kann, wenn die anwaltliche Tätigkeit besonders schwierig oder umfangreich gewesen ist. Da der Regelsatz die Mittelgebühr jedoch nicht ersetzt hat, ist für die konkrete Gebührenhöhe § 14 Abs. 1 RVG heranzuziehen und danach zunächst die Mittelgebühr (1,5 Gebührensatz) zu ermitteln. Es ist deshalb in einer durchschnittlichen Angelegenheit von einem 1,5-Gebührensatz auszugehen,[4] jedoch kann er nur geltend gemacht werden, wenn als weiteres Kriterium eine umfangreiche oder schwierige Tätigkeit hinzutritt.

Vertritt der Anwalt mehrere Auftraggeber, erhöht sich die Geschäftsgebühr wegen Nr. 1008 VV um je 0,3, jedoch höchstens insgesamt um 2,0.

Die Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV entsteht auch dann, wenn dem Anwalt ein bedingter Prozessauftrag für den Fall erteilt wird, dass die außergerichtlichen Bemühungen scheitern.[5] Ist aber von vornherein nur ein Prozessauftrag erteilt worden, erhält der Anwalt Gebühren nur nach Nrn. 3100 ff. VV.

Neben der Geschäftsgebühr verdient der Anwalt für seine Mitwirkung am Zustandekommen des Anwaltsvergleichs die Einigungsgebühr der Nr. 1000 VV mit einem 1,5-Gebührensatz, wenn über die verglichenen Gegenstände kein gerichtliches Verfahren anhängig ist, weil dann nur die 1,0-Einigungsgebühr der Nr. 1003 VV entsteht. Wird wegen der Gegenstände erst nach Abschluss des Anwaltsvergleichs ein gerichtliches Verfahren anhängig, bleibt dies für den Anfall der 1,5-Einigungsgebühr (Nr. 1000 VV) unbeachtlich.[6]

Weitere Gebühren kann der Anwalt nicht verdienen, jedoch erhält er die Postentgeltpauschale der Nrn. 7001, 7002 VV sowie andere Auslagen wie Reisekosten und Umsatzsteuer (Nrn. 7003 ff. VV) erstattet.

 

Beispiel

Der Anwalt erhält einen Auftrag für die außergerichtliche Vertretung wegen einer Forderung von 25.000,00 EUR. Es kommt zum Abschluss eines Anwaltsvergleichs. Es handelt sich um eine durchschnittliche Angelegenheit, die weder besonders umfangreich noch schwierig war.

Der Anwalt kann geltend machen:

 
1. 1,3-Geschäftsgebühr, Nr. 2300 VV (Wert: 25.000,00 EUR) 891,80 EUR
2. 1,5-Einigungsgebühr, Nr. 1000 VV (Wert: 25.000,00 EUR) 1.029,00 EUR
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV 20,00 EUR
4. Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV 368,75 EUR
Gesamt 2.309,55 EUR
[4] BT-Drucks 15/1971 S. 206 zu Nr. 2400 VV.
[5] Hansens, AnwBl 1991, 113, 116.
[6] Hansens, AnwBl 1991, 113, 116.

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