Der Kläger hat mit der vorliegenden Klage, die gegen den Beklagten zu 1) als Fahrer und Halter und die Beklagte zu 2) als dessen Haftpflichtversicherer gerichtet war, Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend gemacht. Die Beklagten sind von einem gemeinsamen Prozessbevollmächtigten vertreten worden. Der Kläger hat mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten die Klage gegen den während des Verfahrens verstorbenen Beklagten zu 1) zurückgenommen. Gegen die Beklagte zu 2) hat das LG ohne mündliche Verhandlung Anerkenntnisurteil erlassen. Unter der Nr. 2 dieses Urteils sind dem Kläger antragsgemäß die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) auferlegt worden.

Die Rechtspflegerin hat die von der Klagepartei an die Beklagtenpartei hiernach zu erstattenden Kosten auf 404,12 EUR festgesetzt. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner sofortigen Beschwerde. Zur Begründung wird ausgeführt, dem Beklagten zu 1) seien keine Kosten entstanden, da nach den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AKB) der Versicherte die Führung des Rechtsstreits dem Versicherer zu überlassen habe, der auch berechtigt sei, im Namen des Versicherten einen Rechtsanwalt zu beauftragen. Eine Verpflichtung des Beklagten zu 1), sich an den durch dessen Einschaltung ausgelösten Kosten zu beteiligen, bestehe nicht. Selbst wenn der Beklagte zu 1) einen eigenen Rechtsanwalt beauftragt hätte, stünde ihm kein Anspruch auf Erstattung der hierdurch entstandenen Kosten zu. Bei den gesamten außergerichtlichen Kosten der Beklagtenpartei handle es sich also um solche der Beklagten zu 2). Demgemäß sei vom Prozessbevollmächtigten der Beklagtenpartei auch ein "Kostenausgleichsantrag" gestellt worden, der sich somit nur auf die Beklagte zu 2) beziehen könne.

Das Rechtsmittel hatte keinen Erfolg.

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