Die Scheidung war im Jahre 2007 – 2009 eingeleitet worden. Da über den Versorgungsausgleich nicht entschieden werden konnte, wurde dieser abgetrennt und ausgesetzt. Nach dem 1.9.2009 wurde das Verfahren wieder aufgenommen. Nach Abschluss des Verfahrens setzte das FamG den Wert für das abgetrennte Verfahren über den Versorgungsausgleich auf 1.000,00 EUR fest und führte hierzu aus "das Gericht hat ein freies Ermessen bei der Bestimmung des Verfahrenswerts und kann auch eine Billigkeitsabwägung vornehmen, vgl. § 50 Abs. 3 FamGKG. Das Gericht hält es für unbillig, nach § 50 Abs. 1 FamGKG zu verfahren. Die Parteien können nichts dafür, dass das Verfahren wegen der Zusatzversorgung des Antragsgegners ausgesetzt war. Es erscheint vielmehr geboten, die Parteien so zu stellen und den Verfahrenswert so zu bestimmen, wie es im Jahr 2007 üblich war".

Die hiergegen erhobene Beschwerde hatte Erfolg.

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