Verfahren auf Zahlung des Zugewinnausgleichs sind Familienstreitsachen. Da hier in aller Regel ein Geldanspruch geltend gemacht wird, ist dieser nach § 35 FamGKG zu bewerten.

Sonstige güterrechtliche Streitigkeiten sind grundsätzlich Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, so insbesondere Verfahren auf vorzeitigen Zugewinnausgleich, Anträge auf Stundung oder Zuweisung bestimmter Vermögensgegenstände unter Anrechnung auf die Zugewinnausgleichsforderung.

Für solche Ansprüche gibt es keine speziellen Wertvorschriften. Auch wenn es sich um Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit handelt, liegen doch vermögensrechtliche Ansprüche zugrunde, sodass auf § 42 Abs. 1 FamGKG abzustellen ist.

Ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte, gilt der Regelwert des § 42 Abs. 3 FamGKG.

Norbert Schneider

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