1. Eine offenkundig gesetzeswidrige Kostenentscheidung entfaltet trotz ihrer Bestandskraft keine Bindungswirkung für das Kostenfestsetzungsverfahren (hier: Belastung der unterlegenen Partei im Vergütungsfestsetzungsverfahren mit außergerichtlichen Kosten der obsiegenden Partei trotz Ausschluss der Kostenerstattung in § 11 Abs. 2 S. 6 RVG.
  2. Ob dies auch dann gilt, wenn es die durch die gesetzeswidrige Kostenentscheidung belastete Partei unterlassen hat, durch Einlegung von Rechtmitteln auf eine Korrektur der Entscheidung hinzuwirken, wird offen gelassen.

KG, Beschl. v. 12.1.2011 – 5 W 50/10

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