1. Eine 1,5-Gebühr kann nicht mit der Begründung verlangt werden, eine 1,3-Gebühr sei angemessen und eine 1,5-Gebühr daher nicht unbillig.
  2. Werden Anwaltsgebühren als Schadensersatz geltend gemacht, kann Zahlung und Verzinsung erst nach Stellung einer Berechnung i.S.v. § 10 RVG gefordert werden; bis zur Rechnungsstellung kann nur Freistellung verlangt werden.

AG Kehl, Urt. v. 9.9.2011 – 4 C 798/10

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