Zwar sind die Prozessbevollmächtigten zweiter Instanz der Beklagten mangels Zulassung vor dem BGH grundsätzlich nicht postulationsfähig (§ 78 Abs. 1 S. 3 ZPO). Die Entscheidung gem. § 91a Abs. 1 S. 1 ZPO ergeht jedoch im Verfahren außerhalb der mündlichen Verhandlung und unterliegt insoweit nicht dem Anwaltszwang (§ 91a Abs. 1, § 78 Abs. 3 ZPO; vgl. BGHZ 123, 264, 266; Senatsbeschl. v. 10.2.2004 – VI ZR 110/03, DAR 2004, 344).

Den Beklagten sind unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen (§ 91a ZPO). Dies ergibt sich unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falles schon daraus, dass sich durch die Zahlung der Klageforderung der zu 2) beklagte Haftpflichtversicherer – zugleich für den zu 1) beklagten Versicherungsnehmer – in die Rolle des Unterlegenen begeben hat. Der Senat stellt darauf bei Verkehrsunfallsachen in std. Rspr. dann ab, wenn der beklagte Haftpflichtversicherer den mit der Klage geforderten Betrag zahlt und erklärt, die Kosten des Rechtsstreits übernehmen zu wollen. Im vorliegenden Fall gilt nichts anderes. Zwar fehlt die Erklärung, die Kosten des Rechtsstreits übernehmen zu wollen. Doch ist nicht erkennbar, dass die Zahlung aus anderen Gründen erfolgt ist als dem, dass der Rechtsstandpunkt des Klägers im Ergebnis hingenommen wird. Die Beklagten haben auf die Revisionsbegründung des Klägers nicht erwidert und der Erledigungserklärung zugestimmt bzw. ihr nicht widersprochen, ohne einen eigenen Kostenantrag zu stellen. Bei dieser Sachlage hat der Senat nicht mehr zu prüfen, ob die vom Kläger verfolgte Forderung bis zur Erledigungserklärung begründet war oder nicht (vgl. Senatsbeschl. v. 21.9.2010 – VI ZR 11/10 m. w. Nachw.).

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