Die im Ausgangsrechtsstreit nach Nr. 3200 VV für den Klägervertreter angefallene Verfahrensgebühr ist durch Anrechnung einer Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV in Höhe eines Gebührensatzes von 0,75 zu kürzen.

1. Die Geschäftsgebühr kann anteilig auch auf die in zweiter Instanz entstandene Verfahrensgebühr angerechnet werden. Die eine Anrechnung regelnde Vorschrift der Vorbem. 3 Abs. 4 VV bezieht sich auf sämtliche Gebühren des Abschnittes 3 des VV, worüber zwischen den Parteien kein Streit besteht (vgl. dazu auch Hessisches FG RVGreport 2010, 308; FG Köln AGS 2010, 288; Niedersächsisches FG, Beschl. v. 28.2.2011 – 16 KO 7/10).

Der Klägervertreter hat unstreitig wegen seiner außergerichtlichen Tätigkeit für den Zedenten eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV verdient.

2. Diese Geschäftsgebühr ist in dem von dem LG vorgenommenen Umfang gem. Vorbem. 3 Abs. 4 S. 1 VV auf die von dem Klägervertreter verdiente Verfahrensgebühr anzurechnen, denn die Geschäftsgebühr ist wegen desselben Gegenstandes entstanden wie die Verfahrensgebühr.

a) Der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit wird durch das Recht oder Rechtsverhältnis bestimmt, auf das sich die jeweilige Tätigkeit des Rechtsanwalts bezieht. Derselbe Gegenstand liegt vor, wenn der Rechtsanwalt wegen desselben Rechts oder Rechtsverhältnisses tätig wird (vgl. dazu Gerold/Schmidt/Müller-Rabe Nr. 1008 VV Rn 135, BVerfG NJW 1997, 3430; BGH NJW 2007, 2050 [= AGS 2007, 283]; JurBüro 2005, 141 ff.; KG KGR 2009, 880).

Nach Auffassung des BGH wird dabei der Gegenstand durch den Auftrag des Auftraggebers bestimmt (vgl. dazu BGH a.a.O.).

Dies führt aber entgegen der Ansicht der Klägerin nicht zu der Annahme, dass wegen des Vorliegens eines Auftrages des Zedenten bezüglich der außergerichtlichen Tätigkeit und eines weiteren Auftrages der Zessionarin betreffend die gerichtliche Tätigkeit auch von zwei Gegenständen auszugehen ist.

Die Frage, ob ein Gegenstand vorliegt oder zwei Gegenstände anzunehmen sind, ist anhand einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise vorzunehmen (vgl. dazu BGH NJW 2007, 2050 [= AGS 2007, 283]). Darüber hinaus zieht der BGH die Reichweite des Auftrages heran, um den Umfang des materiellen Begehrens des Mandanten zu bestimmen, auf das sich die anwaltliche Tätigkeit bezieht. Hingegen ist nicht entscheidend, ob sich ein Auftrag zunächst nur auf die außergerichtliche Vertretung bezieht und ein Auftrag nur auf die gerichtliche Durchsetzung der geltend gemachten Ansprüche. Die Entstehung einer vorgerichtlichen Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV setzt gerade voraus, dass zunächst ein separater Auftrag für die außergerichtliche Vertretung erteilt wird und dann ein separater Klageauftrag. Hat der Rechtsanwalt von vornherein einen Verfahrensauftrag, dann entsteht keine separate Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV, sondern ist eine außergerichtliche Tätigkeit des Rechtsanwalts von der Verfahrensgebühr erfasst. Auch wenn der Rechtsanwalt einen Mandanten sowohl außergerichtlich als auch gerichtlich vertritt, erhält er zwei Aufträge, wenn er zunächst nur außergerichtlich tätig werden soll und dann mit der gerichtlichen Vertretung beauftragt wird. Soweit es – bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise – um denselben Anspruch oder dasselbe Recht geht, betrifft seine Tätigkeit aber unzweifelhaft denselben Gegenstand.

b) Der Umstand, dass hier der Auftrag zur außergerichtlichen Vertretung und der Auftrag zur gerichtlichen Vertretung von zwei verschiedenen Personen erteilt wurden, ändert nichts daran, dass das von der anwaltlichen Tätigkeit betroffene Recht dasselbe bleibt.

Dem kann die Klägerin nicht entgegenhalten, dass zwischen dem Zedenten und der Zessionarin keine Rechtsgemeinschaft besteht. Soweit in der Rspr. für die Bejahung desselben Gegenstandes das Bestehen einer Rechtsgemeinschaft gefordert wird (vgl. dazu BVerfG NJW 1997, 3430), kann dies auf die vorstehende Konstellation nicht übertragen werden. Die Rspr. bezieht sich nämlich auf Fallgestaltungen, bei denen der Rechtsanwalt für mehrere Auftraggeber gleichzeitig Ansprüche oder Rechte geltend macht. Über das Kriterium der Rechtsgemeinschaft wird die Geltendmachung eines einheitlichen Rechts in gemeinschaftlicher Trägerschaft, was zur Annahme desselben Gegenstands führt, von der Verfolgung nebeneinander bestehender Rechte abgegrenzt. Im Falle der Geltendmachung von Ansprüchen aus abgetretenem Recht ist es – von dem Sonderfall des gewillkürten Parteiwechsels auf Klägerseite während des Rechtsstreits (vgl. dazu BGH NJW 2007, 769 [= AGS 2006, 583]) abgesehen – zwangsläufig so, dass der Anwalt das Recht nicht für mehrere Auftraggeber gleichzeitig geltend macht. Entscheidend für die Abgrenzung zwischen dem Vorliegen eines Gegenstandes oder zweier Gegenstände ist, ob es sich um die Geltendmachung eines einheitlichen Rechts handelt oder um Rechte, die den Personen, die der Anwalt vertritt, unabhängig voneinander zustehen. Hier kann der geltend gemachte Schadensersatzanspruch nur entweder dem Zedenten oder der Zessionarin zustehen, was zu der...

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