Die Klägerin hatte die Beklagte auf Schadensersatz aus abgetretenem Recht wegen einer fehlerhaften Anlageberatung gegenüber dem Zedenten in Anspruch genommen. Gegenstand der Klage war unter anderem ein Anspruch auf Erstattung einer 2,3-Geschäftsgebühr nebst Auslagen und Umsatzsteuer i.H.v. 5.963,09 EUR nebst Zinsen. Das LG verurteilte die Beklagte insoweit zur Zahlung. Die Berufung blieb erfolglos.

Hiernach beantragte die Klägerin die Festsetzung der ihr entstandenen Kosten eines Kostenerstattungsanspruches der Klägerin für die erste Instanz und hat dabei eine ungekürzte Verfahrensgebühr in Ansatz gebracht. Das LG hat daraufhin zugunsten der Klägerin eine ungekürzte Verfahrensgebühr für die erste Instanz festgesetzt.

Dagegen hat die Beklagte sofortige Beschwerde eingelegt und mit dieser eine anteilige Anrechnung der für die vorgerichtliche Tätigkeit des Klägervertreters entstandenen Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr angestrebt. Sie hat hierzu im Wesentlichen die Auffassung vertreten, die Klägerin müsse sich die ihr zuerkannte Geschäftsgebühr anrechnen lassen. Es sei dabei unerheblich, dass der Klägervertreter vorgerichtlich für den Zedenten und gerichtlich für die Zessionarin tätig geworden sei, weil sich die Tätigkeit des Klägervertreters auf denselben Gegenstand bezogen habe.

Die Klägerin ist der Ansicht gewesen, sie müsse sich die aufgrund der Tätigkeit ihres Prozessbevollmächtigten für den Zedenten entstandene Geschäftsgebühr nicht auf die Verfahrensgebühr anrechnen lassen, weil es an der notwendigen Gegenstandsidentität fehle. Es liege keine Rechtsnachfolge in ein Prozessrechtsverhältnis vor, sondern es handele sich um zwei Angelegenheiten unterschiedlicher Auftraggeber. Zu ihren Gunsten sei keine Geschäftsgebühr, sondern ein eigenständiger Schadensersatzanspruch wegen vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten tituliert worden.

Anschließend hat der Klägervertreter eine Kostenerstattung für die zweite Instanz angemeldet und dabei ebenfalls eine ungekürzte Verfahrensgebühr in Ansatz gebracht.

Hierzu hat die Beklagte die Ansicht vertreten, es sei eine anteilige Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr vorzunehmen, die auch in der zweiten Instanz erfolgen könne.

Daraufhin hat das LG in dem Kostenfestsetzungsbeschluss im Rahmen der Festsetzung des Kostenerstattungsanspruches der Klägerin für die zweite Instanz die vorgerichtliche Geschäftsgebühr mit einem Satz von 0,75 auf die Verfahrensgebühr der zweiten Instanz angerechnet.

Die Beklagte hat daraufhin die sofortige Beschwerde gegen den ersten Kostenfestsetzungsbeschluss zurückgenommen.

Gegen den zweiten Kostenfestsetzungsbeschluss hat nunmehr die Klägerin sofortige Beschwerde eingelegt, mit der sie den Ansatz einer nicht um eine anteilige Geschäftsgebühr gekürzten Verfahrensgebühr anstrebt.

Mit der Beschwerde vertieft die Klägerin ihren erstinstanzlichen Vortrag. Sie meint weiterhin, es müsse zur Annahme desselben Gegenstandes ein personeller Zusammenhang vorliegen, der bei einem auf die außergerichtliche Tätigkeit beschränkten Auftrag des Zedenten und einem auf die gerichtliche Tätigkeit beschränkten Auftrag der Zessionarin fehle. Seitens der Rspr. werde bei einem Tätigwerden des Rechtsanwalts für mehrere Auftraggeber für die Bejahung desselben Gegenstandes gefordert, dass zwischen den Auftraggebern eine Rechtsgemeinschaft bestehe.

Darüber hinaus weise das Berufungsurteil im Tenor nicht ausdrücklich eine bezifferte Geschäftsgebühr aus, was aber erforderlich sei, um eine Titulierung der Geschäftsgebühr i.S.d. § 15a Abs. 2 RVG annehmen zu können.

Die Beschwerde hatte keinen Erfolg.

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