M.E. in beiden Punkten zutreffend. Hinsichtlich der Rechtsmittelbefugnis des (Pflicht-)Verteidigers entspricht die Entscheidung der h.M. in der Rspr. Hinsichtlich der Überbürdung der notwendigen Auslagen des Angeklagten auf die Landeskasse unterscheidet sich dieses Verfahren von den sonstigen Fällen dadurch, dass hier bereits eine Verurteilung des ehemaligen Angeklagten – offenbar auf der Grundlage seiner geständigen Einlassung – erfolgt war. Damit spielt die sog. “Schuldspruchreife, auf die in dem Zusammenhang sonst immer abgestellt, keine Rolle (mehr), da auch das Berufungsvorbringen kaum geeignet war, zu einer für den Angeklagten günstigeren Entscheidung zu kommen.

Rechtsanwalt Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Leer/Augsburg

AGS 11/2023, S. 526 - 527

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