Nach Auffassung des BayObLG war der Rechtsweg nach § 23 Abs. 1 und 2 EGGVG für das ursprüngliche Begehren des Antragstellers eröffnet. Bei der Erteilung wie auch bei der Ablehnung einer Auskunft zu den in staatsanwaltschaftlichen Registern gespeicherten Daten handelt es sich um eine Maßnahme, die die Staatsanwaltschaft als Justizbehörde zur Regelung einer einzelnen Angelegenheit auf dem Gebiet der Strafrechtspflege treffe, und die keine – unanfechtbare – Prozesshandlung darstelle. Die beantragte Amtshandlung der Staatsanwaltschaft sei mit Blick auf den Prüfungsmaßstab für die Auskunftserteilung und ihre möglichen Folgen nicht dem Verwaltungshandeln, sondern dem Gebiet der Strafrechtspflege zuzuordnen.

Eines Vorschaltverfahrens nach § 24 Abs. 2 EGGVG bedurfte es hier nicht. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung sei mit der Mitteilung des Antragstellers, dass die gewünschte Auskunft vollständig erteilt wurde und der Antrag erledigt sei, gegenstandslos geworden (vgl. zur Erledigung BayObLG, Beschl. v. 5.1.2022 – 101 VA 140/21; KG, Beschl. v. 10.7.2001 – 1 VA 4/01).

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