Leitsatz (amtlich)

Für eine Streitigkeit über die Rechtmäßigkeit einer polizeilichen Datenübermittlung ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet, wenn keine abweichende gesetzliche Sonderzuweisung greift.

 

Tenor

I. Der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten ist nicht eröffnet.

II. Die Sache wird gemäß § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG an das Verwaltungsgericht Regensburg verwiesen.

III. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Mit ihrem an das Bayerische Oberste Landesgericht gerichteten Schreiben vom 25. Juli 2023 begehrt die Antragstellerin unter Bezugnahme auf § 22 Abs. 1 EGGVG, hilfsweise §§ 23 ff. EGGVG die Feststellung der Rechtswidrigkeit einer polizeilichen Datenübermittlung.

Sie bezieht sich auf ein dem Antrag beigefügtes Schreiben der Kriminalpolizeiinspektion XXX - Kommissariat Operativer Staatsschutz - an die Stadt YYY - Personalamt - vom ..., mit dem das Kommissariat unter der Überschrift "Reichsbürgerbewegung in Bayern" über polizeiliche Erkenntnisse betreffend ZZZ, den ehemaligen ... der Stadtverwaltung YYY, informierte. Über den Vorgang sei sie, die Antragstellerin, von ZZZ informiert worden, der seinerseits von Existenz und Inhalt des Schreibens aufgrund einer Einsicht in die Akte eines ihn betreffenden Verfahrens bei dem Verwaltungsgericht ... Kenntnis erlangt habe.

Die Kriminalpolizeiinspektion führte in dem Schreiben aus, als Verfasser zweier Schreiben vom ... und ... an das Finanzamt ..., die Auslöser einer Reichsbürgerverdachtsmeldung des Finanzamts gewesen seien, habe der ehemalige ... der Stadtverwaltung YYY identifiziert werden können. Des Weiteren wurde darüber informiert, dass gegen ZZZ wegen bestimmter Äußerungen im Schreiben vom ... ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen versuchter Nötigung eingeleitet worden sei. Sowohl der Reichsbürgerüberprüfungsvorgang als auch das angelegte Ermittlungsverfahren seien für die weiteren Ermittlungen an die KPI YYY (zurück)gesandt worden. Geschildert wurden außerdem die Äußerungen und das Verhalten des ZZZ gegenüber den Kriminalbeamten der KPI YYY, die ihn wegen der Ermittlungsvorgänge im März ... aufgesucht hätten. Darüber hinaus wurde über die schriftliche Einlassung des ZZZ im Verfahren wegen versuchter Nötigung berichtet. Das Schreiben schließt mit der Bitte an die Stadt YYY, in eigener Zuständigkeit zu prüfen, ob ZZZ durch sein festgestelltes Verhalten disziplinarrechtliche Vorschriften missachtet habe.

Auf Seite 3 des Schreibens vom ... heißt es in Bezug auf die Antragstellerin:

"Die an derselben Wohnanschrift gemeldete ... [die Antragstellerin] war laut polizeilicher Erkenntnisse ..."

Die Antragstellerin beanstandet mit ihrer durch weitere Schreiben vom 6., 13. und 17. September, 1. und 25. Oktober sowie 10. November 2023 ergänzten Eingabe, dass mit der Meldung vom ... die oben im Zitat wiedergegebenen Daten zu ihrer Person an ihren früheren Arbeitgeber - die Stadt YYY - übermittelt worden sind. Sie ist der Ansicht, die Datenübermittlung verletze sie in ihrem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung, verstoße gegen die Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung sowie des Bayerischen Datenschutzgesetzes, entbehre einer Rechtsgrundlage und sei geeignet, ihr Ansehen bei der Stadt YYY nachteilig zu beeinflussen. Sie beanstandet, dass die Übermittlung eigenmächtig - an der Staatsanwaltschaft und gegebenenfalls dem Gericht vorbei - erfolgte, und meint, dies stelle eine heimliche Gewährung von nicht beantragter Akteneinsicht dar. Aus diesen Gründen sei die Übermittlung rechtswidrig erfolgt und verletze sie in ihren Rechten. Entgegen der Mitteilung des Polizeipräsidiums ..., das auf ihre Frage nach der Rechtsgrundlage mit Schreiben vom ... 2023 auf Art. 56 Abs. 1 Nr. 2 PAG verwiesen habe, stelle diese Norm keine geeignete Rechtsgrundlage dar. Die Übermittlung von Daten und polizeilichen Erkenntnissen über einen Dritten habe nicht der Gefahrenabwehr durch die empfangende Stelle gedient. Mangels Aktualität der berichteten Vorgänge kämen Aspekte der Gefahrenabwehr nicht in Betracht. Zudem entbehre die Einbeziehung ihrer personenbezogenen Daten in die Mitteilung, die als eigenständiger Vorgang einer Rechtsgrundlage bedürfe, jeglichen Zusammenhangs mit einer Gefahrenabwehr.

Darüber hinaus beanstandet die Antragstellerin die Art und Weise der Datenübermittlung. Die Übersendung eines einfachen Briefs an die Leitung des Personalamts der Stadt schütze nicht hinreichend vor unbefugter Einsicht. Schließlich rügt sie, dass die übermittelten Daten teilweise (...) nicht zuträfen.

Sie beantragt daher sinngemäß,

die Rechtswidrigkeit der Übermittlung ihrer personenbezogenen Daten gemäß Schreiben der Kriminalpolizeiinspektion XXX - Kommissariat Operativer Staatsschutz - an die Stadt YYY - Personalamt - vom ... festzustellen.

Das Verfahren ist zunächst unter dem Aktenzeichen 203 VAs 314/23 geführt worden, nachdem die Antragstellerin ihre Eingabe an die Adresse der in strafrechtlichen Angelegenheiten zuständigen Senate des Bayerischen Obersten Landesgerichts (i...

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