1. Für die Höhe der ggf. Im Adhäsionsverfahren anfallenden zusätzlichen Verfahrensgebühr Nr. 4143 VV ist, da es sich bei der Gebühr um eine reine Wertgebühr handelt, der Gegenstandswert maßgeblich. Für die Festsetzung gelten die allgemeinen Regeln der §§ 22 ff., 32 RVG. Der Gegenstandswert wird vom Gericht für jede Instanz gesondert festgesetzt, für die Revisionsinstanz also ggf. vom BGH, und zwar gem. § 33 Abs. 8 S. 1 RVG vom Einzelrichter. Entscheidend für die Höhe des Gegenstandswertes ist der Wert des geltend gemachten bzw. abgewehrten Anspruchs, nicht etwa nur der Wert des letztlich zuerkannten Anspruchs (vgl. die Anm. zu Nr. 3700 GKG KV; AnwK-RVG/N. Schneider, 9. Aufl., 2021, VV 4143–4144 Rn 26 ff.; Burhoff/Volpert/Burhoff, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 6. Aufl., 2021, Nr. 4143 VV Rn 28 m.w.N.; BGHZ 182, 192 = NJW 2009, 2682 = StRR 2009, 385 m.w.N. zur vom BGH abgelehnten a.A.; BGH, Beschl. v. 7.11.2022 – 6 StR 124/22, AGS 2023, 39). Über § 23 Abs. 1 S. 1 RVG gelten grds. die Wertvorschriften des GKG.

2. Auf der Grundlage hat der BGH hier den Gegenstandswert zutreffend auf 27.500,00 EUR festgesetzt. Der Betrag setzt sich zusammen aus dem von der Adhäsionsklägerin geltend gemachten Schmerzensgeld von 25.000,00 EUR. Dieser Betrag war im Streit, was sich nicht dadurch geändert hat, dass das LG nur ein Grundurteil erlassen hatte. Insofern war also der Gegenstandswert nicht zu reduzieren. Dazu addiert hat der BGH dann den Wert des von Adhäsionsklägerin geltend gemachten Feststellungsantrag, den er mit 2.500,00 EUR bemessen hat. Ob das angemessen bemessen ist, lässt sich, da sich die insoweit maßgeblichen "aus den Urteilsgründen ergebenden Umstände" nicht bekannt sind, nicht abschließend beurteilen.

Rechtsanwalt Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Leer/Augsburg

AGS 11/2023, S. 522 - 523

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