Der Antrag des Verfahrensbevollmächtigten war nach Auffassung des BGH nach § 33 Abs. 1 RVG zulässig, weil sich die Anwaltsgebühren im gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert berechnen. In dem betreffenden Rechtsbeschwerdeverfahren war nämlich die gerichtliche Verfahrensgebühr nicht nach dem Streitwert berechnet worden.

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