Hat der Rechtsanwalt nicht den vollen Auftrag erhalten, sondern wird für den Antragsteller nur im Rahmen von Einzeltätigkeiten tätig, gilt:
aa) Einstellungsbeschwerde (§ 172 Abs. 1 StPO)
Soll der Rechtsanwalt nur die sog. Einstellungsbeschwerde (§ 172 Abs. 1 StPO) einlegen, entsteht dafür die Verfahrensgebühr Nr. 4302 Nr. 1 VV.[20] Soll der Rechtsanwalt die Einstellungsbeschwerde ggf. (auch) begründen, entsteht die Verfahrensgebühr Nr. 4302 Nr. 2 VV. Ist er mit der Beistandsleistung im Einstellungsbeschwerdeverfahren beauftragt, entsteht die Verfahrensgebühr Nr. 4302 Nr. 3 VV. Eine Grundgebühr Nr. 4100 VV entsteht nicht zusätzlich.[21]
Hinsichtlich der Frage, welche Gebühren entstehen, wenn dieser Rechtsanwalt von vornherein gleichzeitig mit der Beschwerdeeinlegung und -begründung beauftragt wird bzw. die Aufträge nacheinander erteilt werden, gelten die allgemeinen Regeln (dazu die Ausführungen bei III., 2. a)). Es handelt sich jeweils um selbstständige Angelegenheiten.[22] Es gilt über Vorbem. 4 Abs. 3 S. 2 VV § 15 Abs. 6 RVG.
bb) Vertretung im Klageerzwingungsverfahren
Erhält der Rechtsanwalt den Auftrag, den Antragsteller nach einer erfolglosen Einstellungsbeschwerde auch im eigentlichen Klageerzwingungsverfahren nach § 172 Abs. 2 bis 4 StPO zu vertreten, entsteht dafür eine Verfahrensgebühr Nr. 4301 Nr. 5 VV.[23] Diese Verfahrensgebühr deckt im Verfahren nach § 172 Abs. 2 bis 4 StPO sämtliche vom Rechtsanwalt erbrachte Tätigkeiten ab. Das können sein Erstellung, Unterzeichnung und Einreichung des Klageerzwingungsantrags, Beratung des Antragstellers im weiteren Verfahren und sonstige Beistandsleistungen, wie z.B. bei gerichtlichen Ermittlungen.[24] Eine Grundgebühr Nr. 4100 VV entsteht auch in diesem Fall nicht zusätzlich.[25]
Die Verfahrensgebühr Nr. 4301 Nr. 5 VV kann, wenn der Rechtsanwalt zunächst auch mit der Einstellungsbeschwerde beauftragt war (dazu IV. 1. b) aa)), neben der Verfahrensgebühr Nr. 4302 Nr. 1 VV entstehen. Es handelt sich um unterschiedliche Angelegenheiten i.S.d. § 15 RVG.[26] Über Vorbem. 4 Abs. 3 S. 2 VV gilt § 15 Abs. 6 RVG. In jeder Angelegenheit kann dann nach Anm. Abs. 1 zu Nr. 7002 VV auch die Auslagenpauschale entstehen.
Erhält der Rechtsanwalt später den vollen Auftrag, den Antragsteller im Strafverfahren zu vertreten, gilt Vorbem. 4.3 Abs. 4 VV. Die für die Einzeltätigkeit erhaltenen Gebühren werden angerechnet.[27]
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