Soll der Rechtsanwalt für den Antragsteller nicht nur im Klageerzwingungsverfahren nach § 172 Abs. 2 StPO tätig werden, sondern hat von vorneherein den vollen Auftrag den Antragsteller als Verletzten, der sich ggf. einer erhobenen Anklage als Nebenkläger anschließen will, zu vertreten, gilt Vorbem. 4 Abs. 1 VV.[16] Der Rechtsanwalt ist dann Vertreter eines Verletzten/Nebenklägers und rechnet nach Teil 4 Abschnitt 1 VV ab. Für ihn entstehen dann die Grundgebühr Nr. 4100 VV und die Verfahrensgebühr für das vorbereitende Verfahren Nr. 4104 VV.

Weitere Gebühren entstehen für diesen Rechtsanwalt für seine Tätigkeit im Klageerzwingungsverfahren nicht. Dieses ist mit dem Beschluss nach § 175 StPO beendet. Die vom OLG beschlossene Erhebung der Anklage wird von der Staatsanwaltschaft durchgeführt (§ 175 S. 2 StPO). Das vorbereitende Verfahren ist nach der Anm. zu Nr. 4104 VV erst mit dem Eingang der Anklage beim Gericht beendet.[17] Erst dann entsteht ggf. die gerichtliche Verfahrensgebühr.

Wird der Rechtsanwalt dem Antragsteller nach § 172 Abs. 3 S. 2 StPO im (gesamten) vorbereitenden Verfahren als Beistand bestellt, fallen keine Gebühren für Einzeltätigkeiten an (vgl. IV. 1. b)), sondern die Abrechnung erfolgt nach Teil 4 Abschnitt 1 VV.[18] In Betracht kommt dann auch die Gewährung einer Pauschgebühr nach § 51 RVG.[19]

[16] Burhoff/Volpert/Volpert, a.a.O., Nr. 4301 VV Rn 25; AnwK-RVG/N. Schneider, VV 4301 Rn 24.
[17] S. auch Burhoff/Volpert/Burhoff, a.a.O., Nr. 4104 VV Rn 4 ff.
[18] OLG Stuttgart RVGreport 2008, 383 = StRR 2008, 359 = Justiz 2008, 229 = Rpfleger 2008, 441.
[19] OLG Stuttgart, a.a.O.

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