Ist der Rechtsanwalt nicht Vollverteidiger und hinsichtlich des Rechtsbehelfs (nur) im Rahmen einer Einzeltätigkeit beauftragt, gilt im Strafverfahren Teil 4 Abschnitt 3 VV. Im Einzelnen ist auf folgende Gebühren hinzuweisen:

Ist dem Rechtsanwalt nur die Einlegung des Rechtsbehelfs als Einzeltätigkeit übertragen worden, gilt Nr. 4302 Nr. 2 VV.
Wird er darüber hinaus mit der Begründung des Rechtsbehelfs beauftragt, kann er dafür nach Vorbem. 4.3 Abs. 3 S. 1 VV ggf. noch eine weitere Verfahrensgebühr nach Nr. 4302 Nr. 2 VV abrechnen.
Ist der Rechtsanwalt mit der Beistandsleistung im Rechtsbefehlsverfahren i.Ü. beauftragt, gilt ggf. Nr. 4302 Nr. 3 VV.
Ist er ggf. nur damit beauftragt, einen Rechtsbehelf zurückzunehmen, entsteht die Verfahrensgebühr Nr. 4302 Nr. 2 VV.

Eine Grundgebühr nach Nr. 4100 VV oder Nr. 5100 VV entsteht nicht zusätzlich.[7] Bei mehreren Einzeltätigkeiten ist auf die Beschränkung der Vorbem. 4.3 Abs. 3 S. 2 VV i.V.m. § 15 Abs. 6 RVG zu achten.[8]

Ist der Rechtsanwalt von vornherein gleichzeitig mit der Rechtsbehelfseinlegung und -begründung beauftragt, entsteht nur eine Verfahrensgebühr nach Nr. 4302 Nr. 2 VV.[9] Denn bei gleichzeitiger Auftragserteilung gilt die Verfahrensgebühr gem. Vorbem. 4.3 Abs. 3 S. 2 VV, § 15 Abs. 1 RVG die Tätigkeit des Rechtsanwalts vom Auftrag bis zur Erledigung der Angelegenheit ab.[10] Ein durch Einlegung und Begründung des Rechtsbehelfs entstandener erhöhter Aufwand muss bei der Bemessung der Verfahrensgebühr Nr. 4302 Nr. 2 VV innerhalb des vorgesehenen Rahmens nach § 14 Abs. 1 S. 1 RVG berücksichtigt werden.[11] Ist hingegen auftragsgemäß vom Rechtsanwalt zunächst der Rechtsbehelf eingelegt und dieser dann später auftragsgemäß begründet worden, fallen gem. Vorbem. 4.3 Abs. 3 S. 1 VV die Verfahrensgebühr Nr. 4302 Nr. 2 VV für die Einlegung und nach Nr. 4302 Nr. 2 VV für die Begründung des Rechtsbehelfs gesondert an. Anders als in den Anm. zu Nrn. 4300 und 4301 ist zu Nr. 4302 VV insoweit nichts anderes bestimmt worden.[12]

Erhält der Rechtsanwalt den Auftrag, gegen einen den Rechtsbehelf ablehnenden Beschluss eine ggf. statthafte Beschwerde einzulegen, wie z.B. bei der Wiedereinsetzung nach § 46 Abs. 3 StPO, gilt Vorbem. 4.3 Abs. 3 S. 2 VV: Das Verfahren über die Beschwerde ist ein besonderes. Das bedeutet, dass ggf. noch einmal die Gebühr Nr. 4302 Nr. 2 VV entsteht.[13]

Erhält der Rechtsanwalt nach einem erfolgreichen Rechtsbehelf den vollen Verteidigungsauftrag, wird er also nun für den Mandanten im eigentlichen Verfahren tätig, wird gem. Vorbem. 4.3 Abs. 4 VV bzw. Anm. Abs. 4 zu Nr. 5200 VV die für die Einzeltätigkeit entstandene Verfahrensgebühr auf die weiteren Gebühren angerechnet.

[7] OLG Düsseldorf AGS 2009, 14 = MDR 2009, 654 = AnwBl 2009, 312; OLG Köln AGS 2007, 452 = RVGreport 2007, 306 = NStZ-RR 2007, 287; OLG Schleswig JurBüro 2005, 252 = RVGreport 2005, 70 = StV 2006, 206; zur Grundgebühr Burhoff, AGS 2023, 441.
[8] Dazu Burhoff/Volpert/Volpert, a.a.O., Vorbem. 4.3 VV Rn 73 ff.
[9] Vgl. Burhoff/Volpert/Volpert, a.a.O., Vorbem. 4.3 VV Rn 68; AnwK-RVG/N. Schneider, a.a.O., VV Vorb. 4.3 Rn 22.
[10] Vgl. Burhoff/Volpert/Volpert, a.a.O., Vorbem. 4.3 VV Rn 68.
[11] Vgl. Burhoff/Volpert/Volpert, a.a.O.; AnwK-RVG/N. Schneider, a.a.O.
[12] Wie hier für die Beschwerde Burhoff, AGS 2023, 241 m.w.N.; Gerold/Schmidt/Burhoff, a.a.O., VV Vorb. 4.3 Rn 16; a.A. wohl LG Mühlhausen, Beschl. v. 26.5.2010 – 3 Qs 87/10 für die Beschwerde.
[13] Vgl. dazu auch Burhoff, AGS 2023, 241.

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