Kommt es nach Abschluss des Straf- oder Bußgeldverfahrens zum Entschädigungsprozess, gelten für diesen die allgemeinen Regeln. D.h., dass die Abrechnung nach Teil 3 VV erfolgt. Abgerechnet wird nach Teil 3 Abschnitt 3 Unterabschnitt 2 VV, also nach den besonderen erstinstanzlichen Verfahren. Nach § 3 Abs. 1 S. 3 RVG werden die Gebühren nach dem Gegenstandswert berechnet.[42]

Autor: Rechtsanwalt Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Leer/Augsburg

AGS 11/2023, S. 487 - 492

[42] Eingehend zur Abrechnung des Entschädigungsprozesses H. Schneider, AGS 2012, 53.

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