Ist der Rechtsanwalt Vollverteidiger i.S.v. Teil 4 Abschnitt 1 bzw. Teil 5 Abschnitt 1 VV, sind besondere Gebühren für seine Tätigkeiten nicht vorgesehen. Diese werden vielmehr von der jeweiligen Verfahrensgebühr abgegolten.[41] Das gilt insbesondere für die Verzögerungsrüge nach § 198 Abs. 3 GVG. Es handelt sich bei diesen Tätigkeiten um "Betreiben des Geschäfts" i.S.d. Vorbem. 4 Abs. 2 bzw. Vorbem. 5 Abs. 2 VV.

[41] Burhoff, StRR 2012, 4; Ders., VRR 2012, 44.

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