Hat der Verteidiger bei der Verwaltungsbehörde die irrige Annahme über das Vorliegen seiner Zustellungsvollmacht fortbestehen lassen, ohne eine in diesem Punkt erkannte Unwirksamkeit der Zustellung des Bußgeldbescheides bis zu dem vom AG schließlich festgestellten Verjährungseintritt zu offenbaren, kommt nach Einstellung des Verfahrens die Auslagenerstattung zugunsten des Betroffenen nicht in Betracht.

LG Baden-Baden, Beschl. v. 4.10.2023 – 2 Qs 92/23

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