Gegen den Betroffenen war ein Bußgeldverfahren wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung anhängig. Das ist vom AG wegen Eintritt der Verfolgungsverjährung eingestellt worden. Die notwendigen Auslagen des Betroffenen sind nicht der Staatskasse auferlegt worden.

Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde des Betroffenen (§ 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. §§ 464 Abs. 3 S. 1, 311 Abs. 2 StPO) hatte keinen Erfolg. Die sofortige Beschwerde sei zwar zulässig, erweise sich jedoch als unbegründet. Im Ergebnis hat das AG zu Recht gem. § 46 Abs. 1 OWiG, § 467 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 StPO die notwendigen Auslagen des Betroffenen bei ihm belassen.

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