Vertritt der Rechtsanwalt einen Gläubiger in einem Zwangsversteigerungsverfahren über mehrere Bruchteile eines Grundstücks wegen einer Forderung, für die die Miteigentümer als Gesamtschuldner haften, so handelt es sich um eine gebührenrechtliche Angelegenheit, sodass der Anwalt für das Verfahren insgesamt nur eine 0,4-Verfahrensgebühr nach Nr. 3311 Nr. 1 VV erhält.

BGH, Beschl. v. 22.9.2022 – V ZB 2/20

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