1. Gebührenrechtslage

Den Ausführungen des BVerwG hinsichtlich der gebührenrechtlichen Angelegenheit ist infolge der zum 1.8.2013 in Kraft getretenen Regelung des § 16 Nr. 3a RVG zuzustimmen.

2. Verfahrensrechtslage

a) Kostenentscheidung von Amts wegen

Allerdings sind grds. gebührenrechtliche Fragen bei Erlass der im Regelfall von Amts wegen (s. § 308 Abs. 2 ZPO; § 161 Abs. 1 VwGO) zu treffenden Kostenentscheidung nicht zu berücksichtigen. Die Frage, ob und ggf. welche Kosten entstanden, anzusetzen oder festzusetzen sind, ist nämlich in dem dafür gesetzlich vorgesehenen Verfahren zu entscheiden (so auch VGH München AGS 2022, 463 [N. Schneider]).

b) Entscheidung über Gerichtskosten

So entscheidet der Kostenbeamte, ob nach der Gesetzeslage für das Zuständigkeitsbestimmungsverfahren Gerichtskosten (Gebühren und/oder Auslagen) angefallen sind. Wer Kostenschuldner ist, ergibt sich u.a. auch aus der Kostenentscheidung (s. § 29 Nr. 1 GKG).

c) Entscheidung über Anwaltsvergütung/außergerichtliche Kosten

Welche Anwaltsgebühren im Zuständigkeitsbestimmungsverfahren angefallen sind, prüft auf einen entsprechenden Antrag der Rechtspfleger/Urkundsbeamte der Geschäftsstelle entweder im Vergütungsfestsetzungsverfahren nach § 11 RVG oder im Kostenfestsetzungsverfahren nach den §§ 103 ff. ZPO, § 164 VwGO. Für das Kostenfestsetzungsverfahren ist hierfür eine Kostengrundentscheidung oder eine Kostenregelung in einem Vergleich erforderlich. In dem Vergütungsfestsetzungsverfahren gem. § 11 RVG oder im Kostenfestsetzungsverfahren prüft dann der Rechtspfleger/Urkundsbeamte der Geschäftsstelle in eigener Verantwortung, ob im Zuständigkeitsbestimmungsverfahren gesonderte anwaltliche Gebühren angefallen sind.

d) Kein Fall des § 16 Nr. 3a RVG

Jedenfalls kann die im Leitsatz der Entscheidung formulierte Aussage des BVerwG, die Kosten des Zuständigkeitsbestimmungsverfahrens seien Teil der Kosten des zugrunde liegenden Hauptsacheverfahrens, nicht auf § 16 Nr. 3a RVG gestützt werden. Aus dieser gebührenrechtlichen Regelung ergibt sich lediglich, dass die Bestimmung des zuständigen Gerichts zum Gebührenrechtszug mit der Folge gehört, dass die Tätigkeit im Zuständigkeitsbestimmungsverfahren für den in dem zugrunde liegenden Hauptsacheverfahren bestellten Prozess- oder Verfahrensbevollmächtigten durch die dort angefallene Verfahrensgebühr mit abgegolten wird.

Es gibt jedoch mehrere Fallgestaltungen, in denen § 16 Nr. 3a RVG gar nicht einschlägig ist. So kann das Zuständigkeitsbestimmungsverfahren vor Klageerhebung bzw. Antragstellung betrieben werden, sodass ein Rechtsanwalt für das noch gar nicht eingeleitete Hauptsacheverfahren noch nicht bestellt worden ist und vielleicht auch später nicht bestellt wird. Für die Tätigkeit im Zuständigkeitsbestimmungsverfahren kann in einem solchen Fall ein Auftrag für eine Einzeltätigkeit i.S.d. Nr. 3403 VV erteilt werden, der eine 0,8-Verfahrensgebühr auslöst. Wird dann entweder der Zuständigkeitsbestimmungsantrag zurückgenommen oder zurückgewiesen oder nach erfolgter Zuständigkeitsbestimmung der Hauptsacheprozess nicht eingeleitet, kommt es gar nicht zur Bestellung eines Prozess- und Verfahrensbevollmächtigten, sodass § 16 Nr. 3a RVG nicht anwendbar ist. In einem nicht anhängig gemachten Hauptsacheverfahren ergeht dann natürlich auch keine Kostenentscheidung, sodass die Aussage des BVerwG ins Leere geht.

Ferner ist § 16 Nr. 3a RVG nicht anwendbar, wenn eine Partei für das Hauptsacheverfahren einen Prozessbevollmächtigten bestellt und für das Zuständigkeitsbestimmungsverfahren einen anderen Rechtsanwalt beauftragt. Die Regelungen über dieselbe gebührenrechtliche Angelegenheit gelten natürlich nur für denselben Rechtsanwalt, der Tätigkeiten in beiden Verfahren (Hauptsache- und Zuständigkeitsbestimmungsverfahren) entfaltet hat. Dem nur für das Zuständigkeitsbestimmungsverfahren beauftragten Rechtsanwalt fällt (im Regelfall) die 0,8-Verfahrensgebühr für sonstige Einzeltätigkeiten nach Nr. 3403 VV unabhängig von der Verfahrensgebühr des im Hauptsacheprozess bestellten Rechtsanwalts an.

e) Keine Kenntnis des Gerichts vom Anfall außergerichtlicher Kosten

Auch in anderen Fallgestaltungen prüft das Gericht bei Erlass seiner grds. von Amts wegen zu ergehenden Kostenentscheidung nicht, ob diese überhaupt praktische Auswirkungen hat. Dies würde voraussetzen, dass sich der erkennende Richter in jedem Einzelfall vergewissern müsste, ob in dem betreffenden Verfahren Gerichtskosten angefallen sind und ob den betreffenden Parteien überhaupt außergerichtliche Kosten entstanden sind. Dies ergibt sich jedoch nicht zwangsläufig aus dem Akteninhalt. Auch wenn sich eine Naturalpartei in einem Rechtsstreit ohne Anwaltszwang selbst vertritt, heißt dies noch nicht, dass ihr keine erstattungsfähigen Kosten zustehen. Neben eigenen Auslagen könnte sie nämlich auch die Kosten für eine prozessbegleitende anwaltliche Beratung erstattet verlangen. Deshalb ist es für den Erlass der Kostenentscheidung grds. unerheblich, ob überhaupt in dem betreffende...

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