Abgesehen davon ist die Wertfestsetzung des FamG auch zutreffend. Sowohl in der Antragsschrift als auch im erlassenen Beschluss ist stets nur von Maßnahmen nach § 1 GewSchG – also von einem Kontakt- und Näherungsverbot – die Rede, nicht aber auch von einer Wohnungsüberlassung nach § 2 GewSchG, die geeignet wäre, die begehrte, höhere Verfahrenswertfestsetzung zu rechtfertigen. Alleine aus Umstand, dass dem Antragsgegner untersagt worden ist, sich der Wohnung zu nähern oder diese zu betreten, kann nicht geschlossen werden, dass das Verfahren die Wohnung betrifft, mit der Folge, dass ein höherer Verfahrenswert festzusetzen sei.

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