Hinsichtlich der Einigungsgebühr war lediglich von einem Gegenstandswert von 102.600,00 EUR auszugehen, da eine Einigung über den Güterstand nicht erfolgte. Eine Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV entsteht für die Mitwirkung beim Abschluss eines Vertrags, durch den der Streit oder die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird. Auch kann nur für Teile einer Auseinandersetzung ein Streit bestehen, für andere hingegen nicht. Dann kommt nur der Wert dieses Teils als Gegenstandswert für die Einigungsgebühr in Betracht (HK-RVG/Hans Klees, 8. Aufl., 2021, RVG VV 1000 Rn 48).

Eine Einigung ist hier nur hinsichtlich der Punkte Zugewinn, Unterhalt, Hausrat und Nutzung der Ehewohnung anzunehmen. Hinsichtlich des Güterstandes bestand zwischen dem Beklagten und seiner Ehefrau weder Streit noch Ungewissheit. Es war bei Beginn der anwaltlichen Beratung klar und unstreitig, dass die Eheleute im Güterstand der Zugewinngemeinschaft lebten. Ebenso bestand Einigkeit, dass die Zugewinngemeinschaft aufgelöst und Gütertrennung vereinbart werden sollte. Auch wenn noch nicht entschieden gewesen sein sollte, ob eine Scheidung erfolgen sollte oder nicht, so führt auch dies nicht zum Vorliegen einer Ungewissheit hinsichtlich des Güterstandes, da auch eine Scheidung zum Auflösen der Zugewinngemeinschaft geführt hätte. Das gemeinsame Ziel der Eheleute, die Zugewinngemeinschaft aufzulösen, war also von vorneherein klar. Nicht jede vertragliche Regelung stellt zwingend gleichzeitig eine Einigung dar, für die eine Einigungsgebühr anfällt. Ist unstreitig, dass ein Rechtsverhältnis besteht und keiner Partei ein Recht zur Änderung dieses Rechtsverhältnisses zusteht, einigen sich die Parteien aber auf eine Beendigung oder Modifizierung dieses Rechtsverhältnisses, so wird keine Einigungsgebühr ausgelöst (Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, 25. Aufl., 2021, RVG VV 1000 Rn 107, BeckOK RVG/Sefrin, 56. Ed., 1.6.2022, RVG VV 1000 Rn 13a).

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