Die Beschwerde der Staatskasse war nach Auffassung des LSG München zulässig, weil sie vom SG München wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen worden war (s. § 56 Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 33 Abs. 3 S. 2 RVG). Die Staatskasse hatte die Beschwerde auch fristgerecht innerhalb der zwei Wochen betragenden Beschwerdefrist des § 56 Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 33 Abs. 3 S. 3 RVG eingelegt.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge