Beratungshilfegebühren sind konzipiert als "Fixgebühren".[39] Sie decken den gesamten anwaltlichen Aufwand von Beginn der Angelegenheit bis zu ihrem Ende ab, und zwar unabhängig des Umfanges der anwaltlichen Tätigkeit. Die Gebühren der Beratungshilfe gelten pauschal, auch wenn die Gebühren für die Tätigkeiten des Rechtsanwaltes nach den üblichen Abschnitten des Gebührenrechtes entweder höher wären, also die Beratungshilfe-Vergütung darunter liegt, aber auch wenn sie geringer wären, also die Beratungshilfe-Vergütung darüber liegt.[40] Die Beratungshilfegebühren sind damit nicht auf "Gewinn" ausgelegt,[41] sondern stellen regelmäßig lediglich eine "Entschädigung" für das erbrachte, finanzielle "Sonderopfer" der Rechtsanwälte dar. Man kann sich nun darüber streiten, ob die Höhe dieser staatlich gewährten Entschädigung ausreichend oder – wie das BVerfG annimmt – ohnehin zu niedrig sei.[42] Jedenfalls stellt diese Vergütung häufig einen enormen Streitpunkt zwischen Gericht und Rechtsanwalt dar. Letzterer wird im Rahmen der Beratungshilfe tätig und gewährt dem Rechtsuchenden neben einem "Rat" aufgrund dessen fehlender Fertigkeiten auch eine Vertretungshandlung. Das Gericht wiederum ist dann der Überzeugung, dass ein "Rat" ausreichend gewesen wäre, der Rechtsuchende sich hätte selbst helfen können. Welche Ansicht stimmt nun? Wie immer: Die Wahrheit wird in der Mitte liegen. Gebührenrechtlich finden sich die Bestimmungen über die Beratungshilfe in § 44 RVG. Die einzelnen Gebührentatbestände finden sich ausschließlich[43] in Anlage 1 Teil 2 des VV in Abschnitt 5 unter den Nrn. 2500–2508 VV. Die Formulierung "ausschließlich" lässt hierbei erkennen, dass sonstige Gebührentatbestände keine Anwendung finden.[44] Im Rahmen der Beratungshilfe ist es nicht möglich, einen Vorschuss zu erhalten, § 47 Abs. 2 RVG. Somit kann die Vergütung erst dann gefordert werden, wenn ihre Fälligkeit eingetreten ist, § 55 RVG. Die Fälligkeit tritt gem. § 8 Abs. 1 S. 1 RVG dann ein, wenn der Auftrag erledigt oder die gebührenrechtliche Angelegenheit beendet ist. Eine Ausnahme hiervon findet sich für die Gebühr Nr. 2500 VV. Den Beratungshilfegebühren liegt der Grundgedanke zu Grunde, wonach eine geringe Vergütungsinvestition im Vorfeld, evtl. ein deutlich teureres gerichtliches Verfahren entbehrlich machen könnte. Dabei sollte nach der Konzeption des Gesetzes die Beratung der Hauptanwendungsfall sein. Tatsächlich aber stellt zwischenzeitlich die Geschäftsgebühr den Hauptanwendungsfall anwaltlicher Gebührenabrechnung in der Beratungshilfe dar. Die Gebühr entsteht für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information oder die Mitwirkung bei der Gestaltung eines Vertrags. Die Geschäftsgebühr regelt also diejenigen Fälle, in denen ein anwaltliches Tätigwerden nach außen im Wege der Beratungshilfe notwendig wurde. Ihrem Grundsatz nach ist die Geschäftsgebühr nur als "ultima ratio"[45] anzusehen, d.h. der Gesetzgeber geht bei der Formulierung der Beratungshilfebestimmungen vom Grundsatz aus, dass ein Rat zunächst genüge. Dies wird dadurch zum Ausdruck gebracht, dass die Beratungshilfe zunächst "in Beratung" und nur soweit "erforderlich" auch in Vertretung besteht.[46] Die Vertretungsgebühr fällt also nur an, wenn die Vertretung gem. § 2 Abs. 1 BerHG notwendig war.[47] § 2 Abs. 1 S. 2 BerHG definiert die Erforderlichkeit einer Vertretung nach dem Verhältnis der persönlichen Fähigkeiten des Rechtsuchenden und der Schwierigkeit der Rechtslage. Beurteilungszeitpunkt dafür ist der Abschluss des anwaltlichen Beratungsgesprächs.[48] Zwar steht es weitgehend im Ermessen des Rechtsanwalts, ob er im Rahmen der außergerichtlichen Vertretung Rechtsausführungen macht, die dann die Erforderlichkeit der Vertretung i.S.d. § 2 Abs. 1 BerHG indizieren. Ob aber solche Rechtsausführungen vorliegen, unterliegt der Kontrolle des Gerichts, wie das Gericht auch sonst stets das Vorliegen von gesetzlichen Tatbestandsmerkmalen zu prüfen hat.[49] Die Frage der Erforderlichkeit ist abschließend bei der Gebührenfestsetzung zu berücksichtigen, denn die Beratungshilfe kennt im Vorfeld keine Beschränkung bei der Erteilung eines Berechtigungsscheines auf einen Rat.[50] Folgerichtig bleiben "Diskussionen" über diese Erforderlichkeit nicht aus, wobei das Gericht darauf achten sollte, nicht zu kleinkariert zu agieren. Nur selten werden komplexe Fragen zwar in Form einer Beratung "gelöst", dann aber durch den Rechtsuchenden selbst "durchgesetzt". Die Gefahr, etwas falsch zu machen, liegt hier recht hoch. Im Umkehrschluss dürfte eine Vertretung dann nicht erforderlich sein, wenn sich die Handlung auf eine reine Sachverhaltsschilderung begrenzt, nur aus wenigen Worten oder Sätzen besteht, die nicht von juristischem Inhalt geprägt sind oder sich gar auf eine Übermittlung fehlender Unterlagen beschränkt. Während die Ratsgebühr nicht glaubhaft zu machen ist, bedarf es bei der Abrechnung der Geschäftsgebühr grds. einer Glaubhaftmachung in geeigneter Form.[51] Diese Form wird in der Reg...

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