Ein "Meilenstein" der gerichtlichen Sachbearbeitung stellt die Einführung der EAkte sowie die Zulassung des elektronischen Rechtsverkehres dar. Zum 1.1.2018 wurde der elektronische Rechtsverkehr in Anschluss an das Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten eröffnet. Seit dem 1.1.2018 können alle Kommunikationspartner der Justiz ihre Schriftsätze elektronisch einreichen. Zulässig ist der elektronische Versand durch die dafür vorgesehenen Kommunikationsmittel. Beim unmittelbaren Zugang zur Beratungsperson wird man annehmen dürfen, dass mit Zulassung des elektronischen Rechtsverkehres und einer flächendeckenden Einführung der EAkte das Ganze "elektronisch" laufen wird, § 12b Abs. 2 RVG i.V.m. § 14 FamFG. Wichtig dabei ist, dass ein elektronisch eingereichtes Dokument dann entweder eine qualifizierte Signatur nach dem Signaturgesetz (§ 2 Nr. 3 SigG, § 130a Abs. 3 1. HS ZPO) enthält oder aber einer der in § 130a Abs. 4 ZPO genannten sicheren Übermittlungswege gegeben ist. Ob dieser "elektronische Weg" aber überhaupt i.S.d. BerHG eröffnet ist, erscheint zumindest für die Lage bis 31.7.2021 im Nachhinein höchst fraglich (§ 5 BerHG i.V.m. § 14 Abs. 2 FamFG, § 130a ZPO). Durch das Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften (Inkrafttreten 1.8.2021) wurde § 130a ZPO erst mithilfe eines unmittelbaren Verweises in den Kanon der anwendbaren Vorschriften aufgenommen. Seither jedenfalls ist klar geregelt, dass der Antrag elektronisch erfolgen wird. Auch die Frage, was in einer solchen Konstellation mit dem Original-Berechtigungsschein ist, ist zwischenzeitlich geklärt. Der Referentenentwurf einer Verordnung zur Änderung der Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung, der Beratungshilfeformularverordnung, und der Verbraucherinsolvenzformularverordnung sowie zur Aufhebung der Gerichtsvollzieherformular-Verordnung[37] sieht vor, dass auch gesetzlich nun geregelt wird, wonach das Original beim Rechtsanwalt verbleiben kann, sofern dieser versichert, im Besitz des Originals zu sein. Bis zu dieser gesetzlichen Regelung vertrat aber auch die obergerichtliche Rspr. selbiges.[38]

[37] Abrufbar nebst Stellungnahmen der Verbände hier: https://www.bmj.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/ZwangsvollstreckungsformularVO_Aenderung.html#:~:text=Das%20Bundesministerium%20der%20Justiz%20hat,Aufhebung%20der%20Gerichtsvollzieherformular%2DVerordnung%20ver%C3%B6ffentlicht.

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